Rz. 35
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ansprüche aus den in > Rz 33 genannten Versicherungsarten dienen während der Dauer der Verträge im Erlebensfall grundsätzlich dann der steuerschädlichen Tilgung oder Sicherung eines Darlehens (zu Ausnahmen > Rz 38 ff), wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgungs- oder Sicherungsabrede zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer etwa in Form einer Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geschlossen oder wenn vereinbart worden ist, die Ansprüche zur Tilgung einzusetzen. Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen (BFH 207, 136 = BStBl 2004 II, 1060). Auch die Hinterlegung der Versicherungspolice ist schädlich (BMF vom 15.06.2000, Rz 4, aaO).
Rz. 35/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die so besicherte Darlehensvaluta darf nicht mit anderen Geldbeträgen vermischt werden. Deshalb entfallen die Voraussetzungen für den SA-Abzug, wenn die Valuta auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wird, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts bezahlt, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern darüber auch andere Zahlungen geleistet werden. Zudem sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG steuerpflichtig (BFH 228, 36 = BStBl 2011 II, 251; BFH/NV 2012, 564).
Teilt der VN dem Versicherer auf dessen Nachfrage vor Ablauf des Versicherungsvertrags mit, auf welches Konto die Versicherungsleistung überwiesen werden soll, handelt es sich um eine Vorausverfügung über die Versicherungsleistung, die grundsätzlich keine schädliche Sicherungs- oder Tilgungsabrede darstellt. Anders, wenn im Hinblick auf die freiwerdende Versicherungsleistung mit dem Kreditinstitut eine Sicherungsabrede getroffen, eine Tilgungsaussetzung oder die vorzeitige Ablösung eines langfristig abgeschlossenen Festkredits vereinbart wird. Dies ist ebenso schädlich, wie eine im Darlehensvertrag eingegangene Verpflichtung, über die Versicherungsleistung nicht anderweitig zu verfügen (sog Negativklausel, BMF vom 15.06.2000, Rz 7, BStBl 2000 I, 1118).
Rz. 36
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ein steuerschädlicher Einsatz der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen setzt jedoch zusätzlich voraus, dass sie Finanzierungskosten des Darlehens, also BA oder WK sind. Dementsprechend sind Finanzierungskosten, die nicht im Rahmen einer Einkunftserzielung iSd § 2 EStG anfallen, nicht vom Abzugsverbot betroffen (BMF vom 15.06.2000, Rz 8, aaO). Damit können Kapitalversicherungen zB zur Finanzierung von rein selbst- und privatgenutztem Wohneigentum dienen.