Rz. 18
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei Altverträgen (> Rz 16) sind grundsätzlich auch Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen weiterhin dem Grunde nach (> Rz 14/1) als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc und dd EStG 2004). Da dieser Vertragstyp aber ebenso der Vermögensbildung wie der Versorgung dient, ist der Abzug der Beiträge von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig, zB dass die Beiträge laufend gezahlt werden (> Rz 22 ff), der Versicherer einen bestimmten Mindesttodesfallschutz zusichert (> Rz 23) oder der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat (zur Mindestvertragsdauer > Rz 25).
Rz. 18/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Darüber hinaus sind nur 88 % der Beiträge beschränkt abziehbare SA. Der restliche Beitragsteil bleibt steuerlich immer unberücksichtigt.
Zu weiteren Abzugsbeschränkungen > Rz 30 ff.
a) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung
Rz. 19
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei diesem in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc EStG 2004 beschriebenen Vertragstyp kann der Bezugsberechtigte anstelle einer Rente auch eine Einmalzahlung verlangen, allerdings erst nach Ablauf der Mindestvertragsdauer (> Rz 25 f). Die Beiträge sind nur begünstigt, wenn laufende Beitragszahlung (> Rz 22 ff) vereinbart ist und die Auszahlung des Kapitals – auch nur teilweise – frühestens nach 12 Jahren seit Vertragsabschluss verlangt werden kann (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc EStG 2004; H 10.5 – Lebensversicherung – EStH). Das Versicherungsrisiko liegt in der Dauer der Rentenzahlung, auch wenn die Zahlung des Kapitals gewählt wird. Ein Mindesttodesfallschutz (> Rz 23) ist deshalb nicht erforderlich. Ebenso, wenn im Todesfall Rentenleistungen, zB an Hinterbliebene, vorgesehen sind, weil ein Langlebigkeitsrisiko vorhanden ist. Ist allerdings zusätzlich ein besonderer Todesfallschutz vertraglich festgelegt, muss auch der Mindesttodesfallschutz (> Rz 23) gewahrt bleiben. Ist für den Todesfall die Rückzahlung der gezahlten Beiträge zzgl der gutgeschriebenen Gewinnanteile vereinbart, gilt dies nicht als Todesfallschutz (BMF vom 22.08.2002, Rz 30, BStBl 2002 I, 827).
Rz. 19/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss darf der Versicherungsvertrag die Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht vorsehen. Sieht der Versicherungsvertrag den Beginn der Rentenzahlung 12 Jahre nach Vertragsschluss vor, so kann das Kapitalwahlrecht bereits (frühestens) 5 Monate vor Beginn der Rentenzahlungen ausgeübt werden; auch in diesem Fall darf das Kapital aber selbstverständlich erst nach Ablauf der 12 Jahre ausgezahlt werden (BMF vom 22.08.2002, Rz 22, BStBl 2002 I, 827). Zu Einzelheiten der Mindestvertragsdauer von 12 Jahren > Rz 25.
b) Kapitalversicherungen mit Sparanteil gegen laufende Beitragsleistung und 12-jähriger Mindestvertragsdauer
Rz. 20
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung (> Rz 22 ff) mit Sparanteil, wenn der Vertrag für mindestens 12 Jahre geschlossen ist (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/dd EStG 2004), sind die herkömmlichen Lebensversicherungen. Versicherungsfall ist das Erreichen des vertraglich festgelegten Lebensalters der versicherten Person oder ihr vorzeitiger Tod. Das vereinbarte Kapital, das zumindest teilweise aus angesparten Eigenleistungen des VN bestehen muss, kann bei Fälligkeit nach Wahl des Bezugsberechtigten auch verrentet werden. Wegen der vertraglich vorgesehenen Leistung für den Todesfall muss der für eine Lebensversicherung erforderliche Mindesttodesfallschutz (> Rz 23) gegeben sein. Bei vertraglich vorgesehenen Teilauszahlungen vor Ablauf der 12-jährigen Mindestvertragsdauer (zu Einzelheiten > Rz 25) dürfen die Versicherungsbeiträge auch nicht teilweise als SA berücksichtigt werden, weil der Vertrag versicherungstechnisch eine Einheit bildet (H 10.5 – Lebensversicherung – EStH; BFH 151, 404 = BStBl 1988 II, 132). Eine kürzere als die 12-jährige Dauer der Beitragszahlung ist unschädlich, wenn die Beiträge nicht wirtschaftlich einem Einmalbeitrag entsprechen. Hierzu und zur Rückdatierung des Versicherungsbeginns und Zuzahlungen zur Abkürzung der Vertragslaufzeit > Rz 25.