Rz. 38
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ist dem Grunde nach ein steuerschädlicher Einsatz der Versicherungsansprüche gegeben (> Rz 35–36), kann das Abzugsverbot durch einen der folgenden in § 10 Abs 2 Satz 2 Buchst a – c EStG 2004 (> Rz 16) geregelten Ausnahmetatbestände aufgehoben sein:
Rz. 39
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der Einsatz von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen ist steuerunschädlich, wenn das Darlehen unmittelbar (> Rz 41) und ausschließlich (> Rz 40) der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt (> Rz 42) und keine Forderung ist (> Rz 43), und die zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche in ihrer Höhe durch die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt werden (§ 10 Abs 2 Satz 2 Buchst a EStG 2004).
Rz. 39/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Finanzierungskosten wie Zinsen, Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen, Darlehensauf- oder -abgelder (Agio, Disagio, Damnum) gehören grundsätzlich nicht zu den begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ebenso nicht eine Zinsbegrenzungsprämie (sog Zinscap; vgl BFH 235, 419 = BStBl 2014 II, 156). Erstreckt sich das Darlehen aber bei der erstmaligen Finanzierung über die begünstigten Herstellungs- oder Anschaffungskosten hinaus auch auf bankübliche einmalige Finanzierungskosten wie Disagio, Bearbeitungs- und Schätzgebühren oder auch Bereitstellungszinsen und Teilvalutierungszuschläge, bleibt das ohne nachteilige Folgen, wenn die Versicherungsansprüche vereinbarungsgemäß der Tilgung oder Sicherung des Darlehens höchstens bis zur Höhe der mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten dienen (BMF vom 15.06.2000, Rz 15, BStBl 2000 I, 1118).
Rz. 40
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Dient das aufgenommene Darlehen nicht ausschließlich der Finanzierung von begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder übersteigen die zur Tilgung oder Sicherung eingesetzten Versicherungsansprüche die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so ist dies unbeachtlich, wenn die Überfinanzierung bzw die Übersicherung 2 556 EUR nicht übersteigt (Bagatellgrenze, § 10 Abs 2 Satz 2 Buchst a letzter HS EStG 2004).
Rz. 41
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Das aufgenommene Darlehen muss außerdem unmittelbar der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dienen. Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, dazu, ein bereits früher – steuerunschädlich – zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aufgenommenes Darlehen – maximal in gleicher Höhe – umzuschulden, so ist das unschädlich (Umkehrschluss aus BFH 235, 412 = BStBl 2014 II, 153). Unschädlich ist es auch, wenn ein Teil der Anschaffungskosten vor Eingang der Darlehensvaluta auf dem Konto des Stpfl aus anderen Mitteln bezahlt wird, der Stpfl aber bei Veranlassung dieser Zahlung berechtigt von einer Gutschrift der Darlehensvaluta spätestens im Zeitpunkt der Zahlung ausgehen kann (BFH 229, 108 = BStBl 2011 II, 257).
Rz. 42
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Das finanzierte Wirtschaftsgut muss zudem zur dauernden Erzielung von Einkünften bestimmt sein (§ 10 Abs 2 Satz 2 Buchst a EStG 2004; vgl allgemein > Einkünfte). Das ist dann der Fall, wenn das Wirtschaftsgut im Bereich der Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit – § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1–3 EStG) dem Anlagevermögen zuzurechnen ist und es sich im Bereich der Überschusseinkünfte (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte – § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4–7 EStG) um ein Wirtschaftsgut handelt, das bei einem bilanzierenden Stpfl als Anlagevermögen auszuweisen wäre (vgl Dahm, DStZ 1993, 385 [390]; Scheurmann-Kettner/Broudré, DB 1992, 1108 [1110]).
Rz. 43
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Außerdem darf das Wirtschaftsgut keine Forderung sein. Dies gilt selbst dann, wenn sie zur dauernden Erzielung von Einkünften dient. Deshalb ist etwa die Finanzierung von Kapitalanlagen bei Kreditinstituten, von hingegebenen Darlehen, Anleihen, Rentenrechten usw schädlich (BMF vom 15.06.2000, Rz 12, BStBl 2000 I, 1118). GmbH-Anteile und Aktien sind aber keine Forderungen idS. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind auch Geschäftsanteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (BMF vom 15.06.2000, Rz 12, aaO). Schädlich ist ferner die Finanzierung von Anteilen an offenen Investmentfonds (BMF vom 15.06.2000, Rz 13–14, aaO; vgl auch BFH 215, 486 = BStBl 2010 II, 18).
Rz. 44
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Sind die der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienenden Ansprüche solche aus einer Direktversicherung (> Betriebliche Altersversorgung Rz 71 ff), greift das Abzugsverbot ebenfalls nicht ein (§ 10 Abs 2 Satz 2 Buchst b EStG 2004; > Rz 16).
Rz. 45
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Schließlich schränkt § 10 Abs 2 Satz 2 Buchst c EStG 2004 das Abzugsverbot ein, wenn Ansprüche aus Versich...