Rz. 29

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

"Gebrauchte" sind solche Versicherungen, bei denen dem Stpfl Rechte und Pflichten aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich abgetreten werden. Beiträge zu solchen Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall sind grundsätzlich vom SA-Abzug ausgeschlossen (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Satz 6 EStG 2004; > Rz 16).

Werden allerdings aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher (wenn zB dem ausscheidenden ArbN die Direktversicherung aus einer > Betriebliche Altersversorgung Rz 177 als VN übertragen wird), erbrechtlicher (zB Erbvertrag) oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus den Lebensversicherungsverträgen erfüllt (zB Fälle des > Versorgungsausgleich oder der Miterbenabfindung), ist die Übertragung "gebrauchter" Versicherungen unschädlich (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Satz 6 EStG letzter HS EStG 2004). Unschädlich ist uE auch eine unentgeltliche Übertragung zB im Familienkreis.

 

Rz. 29/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Kaufpreis einer gebrauchten Kapitallebensversicherung bildet die Anschaffungskosten iSd § 255 Abs 1 HGB. Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen zählen auch zu diesen Anschaffungskosten; sie sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH 234, 49 = BStBl 2011 II, 920).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?