Rz. 21

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Abzug von Beiträgen aus einem Altvertrag (> Rz 16) zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung (> Rz 18–20) setzt "laufende Beitragsleistung" voraus (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc und dd EStG 2004). Eine laufende Beitragsleistung ist bei Übereinstimmung der Beitragszahlungsdauer mit der Laufzeit des Versicherungsvertrags immer gegeben.

 

Rz. 21/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ist die Dauer der Beitragsleistung kürzer als die Vertragsdauer, darf es sich wirtschaftlich nicht um Einmalbeiträge handeln. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Vertrag eine laufende Beitragsleistung ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für mindestens 5 Jahre vorsieht.

 

Rz. 22

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Überschussanteile oder andere Gewinnanteile, die bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, mindern im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift die als SA abziehbaren Beiträge (BFH 98, 357 = BStBl 1970 II, 314; BFH 98, 412 = BStBl 1970 II, 422). Das gilt jedoch nicht, soweit die Überschussanteile zur Abkürzung der Versicherungsdauer, der Dauer der Beitragszahlung oder zur Erhöhung der Versicherungssumme (Summenzuwachs) verwendet werden; ebenso, wenn sie nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG Einnahmen aus Kapitalvermögen sind. Als Erhöhung der Versicherungssumme gilt auch die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile, wenn diese vertraglich erst bei Fälligkeit der Versicherungssumme ausgezahlt werden (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 16, BStBl 2002 I, 827). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der VN an einem VVaG beteiligt ist. Vgl außerdem > Sonderausgaben Rz 118.

 

Rz. 22/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zahlt der Stpfl nach Behebung eigener Zahlungsschwierigkeiten Beiträge zur Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsschutzes nach, so gelten sie als aufgrund des ursprünglichen Vertrags gezahlt und sind SA, wenn sich die Nachzahlung in einem angemessenen Rahmen hält und die ursprüngliche Mindestvertragsdauer nicht unterschritten wird (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 55, BStBl 2002 I, 827).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?