Rz. 20

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung (> Rz 22 ff) mit Sparanteil, wenn der Vertrag für mindestens 12 Jahre geschlossen ist (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/dd EStG 2004), sind die herkömmlichen Lebensversicherungen. Versicherungsfall ist das Erreichen des vertraglich festgelegten Lebensalters der versicherten Person oder ihr vorzeitiger Tod. Das vereinbarte Kapital, das zumindest teilweise aus angesparten Eigenleistungen des VN bestehen muss, kann bei Fälligkeit nach Wahl des Bezugsberechtigten auch verrentet werden. Wegen der vertraglich vorgesehenen Leistung für den Todesfall muss der für eine Lebensversicherung erforderliche Mindesttodesfallschutz (> Rz 23) gegeben sein. Bei vertraglich vorgesehenen Teilauszahlungen vor Ablauf der 12-jährigen Mindestvertragsdauer (zu Einzelheiten > Rz 25) dürfen die Versicherungsbeiträge auch nicht teilweise als SA berücksichtigt werden, weil der Vertrag versicherungstechnisch eine Einheit bildet (H 10.5 – Lebensversicherung – EStH; BFH 151, 404 = BStBl 1988 II, 132). Eine kürzere als die 12-jährige Dauer der Beitragszahlung ist unschädlich, wenn die Beiträge nicht wirtschaftlich einem Einmalbeitrag entsprechen. Hierzu und zur Rückdatierung des Versicherungsbeginns und Zuzahlungen zur Abkürzung der Vertragslaufzeit > Rz 25.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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