I. Allgemeine Hinweise
Rz. 14
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Neben reinen Risikolebensversicherungen (> Rz 15) werden seit 2005 (> Rz 11) grundsätzlich nur noch solche Versicherungen gefördert, die ausschließlich der Altersversorgung und nicht zusätzlich der Kapital- oder Vermögensbildung dienen. Beiträge zu den ab 2005 abgeschlossenen (Neu-)Verträgen über Renten- und Kapitallebensversicherungen werden deshalb nur noch gefördert, wenn sie die Voraussetzungen für eine sog Basisversorgung im Alter und damit grundsätzlich für einen vollen SA-Abzug erfüllen (§ 10 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 EStG; zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 32 ff, 60 ff). Derartige Versicherungen, sog Basisrente bzw > Rürup-Rente, sind in wesentlichen Teilen mit der GRV vergleichbar und entsprechen nicht mehr den "klassischen" Lebensversicherungen.
Altverträge werden im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Vertragsende weiterhin gefördert; zu Einzelheiten > Rz 16 ff.
Rz. 14/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die noch abziehbaren Lebensversicherungsbeiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 43 f). Sie sind bei Stpfl, die ihre KV Beiträge allein tragen, seit dem VZ 2010 bis zu 2 800 EUR, andernfalls bis zu 1 900 EUR abziehbar. Falls bereits die für die Basisabsicherung geleisteten Beiträge zur KV und PV diese Höchstbeträge überschreiten, ergibt sich kein zusätzlicher SA-Abzug für andere Aufwendungen (§ 10 Abs 4 EstG; > Sonderausgaben Rz 82 ff). Bis zum VZ 2019 kam alternativ noch eine Berücksichtigung im Rahmen der sog Günstigerprüfung in Betracht (§ 10 Abs 4a EStG; > Sonderausgaben Rz 87 ff).
II. Risikolebensversicherungen
Rz. 15
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Beiträge zu Risikolebensversicherungen sind – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Alt- und Neuverträge) – als (weitere) sonstige Vorsorgeaufwendungen dem Grunde nach (> Rz 14/1) beschränkt abziehbar. Zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 43 ff, 82 ff.
Risikolebensversicherungen sind solche, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG). Auf die Vertragsdauer und Zahlungsart (einmalige/laufende Beiträge) kommt es nicht an. Beitragserhöhungen und Zuzahlungen sind ohne Einschränkungen möglich (FinMin NI, DB 1985, 87). Reine Risikoversicherungen werden zB von Sterbekassen als Sterbegeldversicherung angeboten. Bekannt sind sie auch als Bauspar- und Restschuldversicherung. Beiträge zu einer Risikolebensversicherung, die an eine Bausparkasse gezahlt werden, sind SA und keine WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH 145, 52 = BStBl 1986 II, 143; BFH 145, 348 = BStBl 1986 II, 260). Ergänzend auch > Rz 8. Zur Risikolebensversicherung iVm einem Bausparkassendarlehen vgl OFD Hannover vom 31.08.1987, BB 1988, 325.
III. Renten- und Kapitalversicherungen
1. Förderung der Altverträge
Rz. 16
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Übergangsregelung für Altverträge: Beiträge zu den ab > Rz 17 dargestellten Arten der Lebensversicherung sind als (weitere) sonstige Vorsorgeaufwendungen dem Grunde nach (> Rz 14/1) beschränkt abziehbare SA. Sie werden weiterhin im Rahmen der vor 2005 maßgebenden Regelungen gefördert (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a EStG). Zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 43 ff, 82 ff.
Ein für die Behandlung von Altverträgen maßgeblicher Auszug aus dem EStG 2002 bzw. 2004 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung findet sich in Anh 22 IV des Amtlichen ESt-Handbuchs 2018.
Altvertrag ist ein Versicherungsvertrag, dessen Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat, wenn mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet worden ist (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a HS 2 EStG). Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist insoweit unmaßgeblich (BMF vom 13.09.2010, Rz 78, BStBl 2010 I, 681). Als Tag des Versicherungsbeginns gilt grundsätzlich der im Versicherungsschein bezeichnete Tag (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 9, BStBl 2002 I, 827).
Neuverträge zu Kapitallebensversicherungen (> Rz 18 ff) werden seit dem VZ 2005 nicht mehr gefördert, Rentenversicherungen nur unter den engen Voraussetzungen in Form einer sog Basisrente bzw Rürup-Rente (> Rz 14).
2. Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
Rz. 17
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei reinen Rentenversicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/bb EStG 2004 ist die Auszahlung des Kapitals anstelle der laufenden Rentenzahlung vertraglich ausgeschlossen. Im Versicherungsfall (Erreichen des vertraglichen Rentenalters, Invalidität oder Tod) besteht die Versicherungsleistung ausschließlich in einer Rente.
Diese Versicherungsart ist besonders bekannt bei Pensions-, Versorgungs-, Witwen- und Waisenkassen sowie als Pflegerentenversicherung. Solche Versicherungen dienen vorwiegend der Versorgung und weniger der Vermögensbildung; deshalb ist ein Abzug der Beiträge für Altverträge (> Rz 16) von keinem Mindesttodesfallschutz und keiner Mindestvertragsdauer abhängig. Die Beiträge können laufend oder einmalig erbracht werden. Bei Altverträgen (> Rz 16) sind die Beiträge weiterhin dem Grunde nach (> Rz 14/1) als SA abziehbar.
3. Kapitalbildende Lebensversicherungen
Rz. 18
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei Altverträgen (> Rz 16) sind grundsätzlich auch Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen weiterhin dem Grunde nach (> Rz 14/1) als SA ...