Rz. 28
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Sonstige Änderungen des Versicherungsvertrags sind grundsätzlich nur dann ohne schädliche Auswirkung (> Rz 27) auf die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn sein Inhalt und wirtschaftlicher Gehalt unverändert bleiben. Das gilt aber nicht für Vertragsanpassungen, die bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind. Unschädlich ist deshalb eine bei Vertragsabschluss dem VN eingeräumte Option auf eine Zuzahlung zur Abkürzung der Versicherungslaufzeit bei gleichbleibender Versicherungssumme, wenn
• |
die Zuzahlung frühestens volle 5 Jahre nach Vertragsschluss vorgenommen wird, |
• |
die Restlaufzeit des Vertrags nach der letzten Zuzahlung mindestens noch volle 5 Jahre beträgt, |
• |
die Zuzahlungen im Kalenderjahr nicht mehr als 10 %, während der vereinbarten Vertragslaufzeit insgesamt nicht mehr als 20 % der Versicherungssumme betragen und |
• |
die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Mindestvertragsdauer nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc bis dd EStG 2004 (> Rz 25) gewahrt bleibt. |
In allen anderen Fällen, in denen dem VN bei Vertragsabschluss lediglich eine Option zu einer Änderung des Vertrags eingeräumt wird, liegt bei Ausübung eine steuerlich relevante Vertragsänderung (> Rz 26 ff) vor (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 36, BStBl 2002 I, 827).
Rz. 28/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ist steuerlich nicht von einer Vertragsänderung auszugehen, so ist trotzdem zu prüfen, ob nicht ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) gegeben ist (> Steuerumgehung). Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nach den Ausführungen der FinVerw zB nicht vor bei Beitragserhöhungen zur angemessenen Dynamisierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, wenn ein für die gesamte Vertragsdauer gleichbleibendes Kriterium vereinbart ist, zB ein fester Prozentsatz oder eine Erhöhung entsprechend der Beitragserhöhung in der GRV oder dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der GRV. Unschädlich sind dann Beitragserhöhungen auch in den letzten Jahren der Mindestvertragsdauer sowie gelegentliche Unterbrechungen, sofern die einzelne Unterbrechung nicht länger als zwei Jahre dauert und soweit unterlassene Beitragserhöhungen nicht nachgeholt werden (BMF vom 22.08.2002, Rz 38, aaO). UE hätte es dieser Erläuterung nicht bedurft, insbesondere, da Dynamisierungen im Bereich der Altersvorsorge ohnehin als gängiges und keinesfalls missbräuchliches Instrument zu werten sind.
Rz. 28/2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Keine steuerlich schädlichen Vertragsänderungen sind ferner die Übertragung des Deckungskapitals aus einer Direktversicherung beim Wechsel des ArbG und das Ausscheiden aus einem Gruppenversicherungsvertrag unter Fortführung des Versicherungsvertrags als Einzelversicherung (BMF vom 22.08.2002, Rz 34–35, aaO). Das gilt besonders für die > Betriebliche Altersversorgung Rz 200 (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 51–53, BStBl 2002 I, 827).
Zudem beanstandet die FinVerw aus Gründen der > Billigkeit nicht Vertragsänderungen bei der Realteilung von Versicherungen im Fall der > Ehescheidung, wenn die Laufzeit unverändert bleibt und dem Ausgleichsberechtigten kein Kapitalwahlrecht eingeräumt wird (BMF vom 22.08.2002, Rz 54, BStBl 2002 I, 827; ergänzend > Versorgungsausgleich).