Rz. 14

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Neben reinen Risikolebensversicherungen (> Rz 15) werden seit 2005 (> Rz 11) grundsätzlich nur noch solche Versicherungen gefördert, die ausschließlich der Altersversorgung und nicht zusätzlich der Kapital- oder Vermögensbildung dienen. Beiträge zu den ab 2005 abgeschlossenen (Neu-)Verträgen über Renten- und Kapitallebensversicherungen werden deshalb nur noch gefördert, wenn sie die Voraussetzungen für eine sog Basisversorgung im Alter und damit grundsätzlich für einen vollen SA-Abzug erfüllen (§ 10 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 EStG; zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 32 ff, 60 ff). Derartige Versicherungen, sog Basisrente bzw > Rürup-Rente, sind in wesentlichen Teilen mit der GRV vergleichbar und entsprechen nicht mehr den "klassischen" Lebensversicherungen.

Altverträge werden im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Vertragsende weiterhin gefördert; zu Einzelheiten > Rz 16 ff.

 

Rz. 14/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die noch abziehbaren Lebensversicherungsbeiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 43 f). Sie sind bei Stpfl, die ihre KV Beiträge allein tragen, seit dem VZ 2010 bis zu 2 800 EUR, andernfalls bis zu 1 900 EUR abziehbar. Falls bereits die für die Basisabsicherung geleisteten Beiträge zur KV und PV diese Höchstbeträge überschreiten, ergibt sich kein zusätzlicher SA-Abzug für andere Aufwendungen (§ 10 Abs 4 EstG; > Sonderausgaben Rz 82 ff). Bis zum VZ 2019 kam alternativ noch eine Berücksichtigung im Rahmen der sog Günstigerprüfung in Betracht (§ 10 Abs 4a EStG; > Sonderausgaben Rz 87 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?