Rz. 5
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für Kapitalerträge aus Versicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2004 weiterhin anzuwenden (§ 52 Abs 36 EStG idF des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004, BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554, dazu > Alterseinkünfte; mittlerweile § 52 Abs 28 Satz 5 EStG). Danach sind die Erträge aus solchen Altverträgen unter folgenden Bedingungen steuerfrei:
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Mindestlaufzeit 12 Jahre, |
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Mindestbeitragszahlungsdauer 5 Jahre, |
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Todesfallschutz mindestens 60 %. |
Die Steuerbefreiung für die Zinsen ist nach der Rechtsprechung nicht an die Voraussetzungen für den Abzug als SA geknüpft (BFH 211, 436 = BStBl 2006 II, 365). Ergänzend > Rz 24.
Rz. 6
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Bei einem Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 gehört hingegen grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Im Fall einer Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (für ab 2012 abgeschlossene Versicherungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres, § 52 Abs 28 Satz 7 EStG; siehe auch > Rz 27) und nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer von 12 Jahren wird allerdings nur der halbe Unterschiedsbetrag besteuert (§ 20 Abs 1 Nr 6 Satz 2 EStG; zu beachten ist allerdings, dass dies in den in § 20 Abs 1 Nr 6 Sätze 5 bis 7 EStG definierten Fällen nicht gilt).
Die Anwendung des gesonderten Steuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen (> Abgeltungsteuer) wird in diesem Fall nach § 32d Abs 2 Nr 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen, sodass die günstige hälftige Besteuerung durch einen ggf ungünstigeren Steuersatz im Rahmen der normal-tariflichen Besteuerung benachteiligt wird. Bei der Zugrundelegung des Grenzsteuersatzes iHv 45 % ergibt sich bei der hälftigen Zurechnung der Kapitalerträge eine lediglich geringfügig günstigere Besteuerung (22,5 % zu 25 %). Zudem entfaltet der hiervon ungeachtet vorzunehmende Kapitalertragsteuerabzug iHv 12,5 % (vgl BMF vom 01.10.2009, Rz 85, BStBl 2009 I, 1172) keine Abgeltungswirkung (§ 43 Abs 5 Satz 2 EStG), wobei sich eine Veranlagungspflicht aus § 32d Abs 3 EStG nach dem Wortlaut ebenso nicht ergibt.
Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 01.10.2009, BStBl 2009 I, 1172; darin nimmt die FinVerw in den dortigen Rz 88 f auch zur Abgrenzung zwischen Alt- und Neuverträgen Stellung.
Zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus einer nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherung vgl § 20 Abs 2 Nr 6 EStG.
Rz. 7
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Beiträge für eine kapitalbildende Lebensversicherung führen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu Anschaffungskosten einer Kapitalanlage. Gleiches gilt für Rentenversicherungen hinsichtlich der später erzielten > Renteneinkünfte Rz 117. Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen sind keine WK, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage (BFH/NV 2010, 235; 2011, 254 und 587).
Rz. 8
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen worden sind (zB Bauspardarlehen), so sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als WK abziehbar (BFH 224, 351 = BStBl 2009 II, 459). Anderenfalls sind Beiträge zu einer Lebensversicherung selbst dann keine WK, wenn die kreditgebende Bank das Darlehen vom Abschluss der Versicherung abhängig macht (vgl BFH 145, 52 = BStBl 1986 II, 143; BFH 154, 503 = BStBl 1989 II, 137; EFG 1993, 779). Zum Abzug von Prämien für eine Lebensversicherung als > Betriebsausgaben im Rahmen einer PersGes oder eines Einzelunternehmens vgl OFD München vom 28.05.1993, DB 1993, 1324.
Rz. 9
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Hinsichtlich der Besteuerung von Rentenzahlungen gilt – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – § 22 Nr 1 Buchst a/bb EStG (> Renteneinkünfte Rz 55 ff, 97 ff). Zu von der Versicherung an die FinVerw zu übermittelnden > Rentenbezugsmitteilungen vgl das genannte Stichwort.