Rz. 1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Vollzeit- und teilzeitbeschäftigte hauptberuflich tätige Lehrer an allgemein- und berufsbildenden öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und sonstigen Privatschulen sind – entweder als > Beamte oder als Angestellte – > Arbeitnehmer. Das gilt selbst für die im Rahmen eines Lehrauftrags mit 13 Wochenstunden oder weniger beschäftigten Personen (BAG 37, 305 vom 14.01.1982 – 2 AZR 254/81, NJW 1982, 1478; BAG 118, 66 vom 26.04.2006 – 5 AZR 549/05, DB 2006, 2467). Auch Lehrer am Abendgymnasium sind ArbN (BAG 84, 124 vom 12.09.1996 – 5 AZR 104/95, DB 1997, 1037 mwN). Gleiches gilt für Privatlehrer; vgl auch – dort zur USt – EFG 2012, 882. Zur entgeltlichen Gestellung eines Lehrers durch eine Einrichtung des öR vgl EuGH vom 14.06.2007 – C-434/05 "Horizon College", BFH/NV 2007, Beilage 4, 389 = DB 2007, 1450.
Rz. 1/1
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Nebenberuflich tätige Lehrer sind je nach Lage des Falls ArbN oder freiberuflich tätig; vgl dazu im Einzelnen > H 19.2 LStH; > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit. Lehrer, die außerhalb ihrer haupt- oder nebenamtlichen Lehrtätigkeit Nachhilfeunterricht erteilen, sind idR keine ArbN (> Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 12). Zu einem Privatlehrer, der als freier Mitarbeiter an einer VHS "Schularbeitshilfe" erteilt und in der Erwachsenenbildung tätig ist, vgl BFH 212, 150 = BStBl 2006 II, 147. Ggf kann der Freibetrag nach § 3 Nr 26 EStG berücksichtigt werden; vgl > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 12.
Rz. 1/2
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Wegen der im Ausland tätigen Lehrer > Auslandsbeamte, > Auslandslehrer, > Europäische Schulen, > Goethe-Institut, > Willy-Brandt-Schule. Vgl außerdem > Beamte, > Hochschullehrer, > Lehramtsassistenten-Austausch, > Lehrbeauftragte, > Musiklehrer, > Sportlehrer.
Rz. 2
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Wegen Steuervergünstigungen für Übungsleiter > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten. Zur Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall besonders bei Ersatzschulen > Beihilfen Rz 13 ff.
Rz. 3
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In aller Regel haben Lehrer an der Schule bzw der Einrichtung, an der sie unterrichten, ihre > Erste Tätigkeitsstätte. Wegen der dann als > Werbungskosten nur beschränkt abziehbaren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Schule > Entfernungspauschale. Sie darf auch bei mehreren Fahrten an einem Tag (zB wegen Freistunden oder wenn ein Lehrer nach dem Unterricht noch an einem Elternabend teilnimmt) nur einmalig angesetzt werden (> Entfernungspauschale Rz 32).
Rz. 4
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Das häusliche Arbeitszimmer von Lehrern ist nicht Mittelpunkt deren beruflicher Tätigkeit. Dies soll auch für Hochschullehrer gelten (BFH 235, 448 = BStBl 2012 II, 234); uE ist dem nicht für alle Konstellationen zuzustimmen (vgl im Einzelnen mit Beispiel > Hochschullehrer Rz 7). Regelmäßig steht Lehrern für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Deshalb kommt der auf 1 250 EUR begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht (§ 4 Abs 5 Nr 6b Satz 2 und Satz 3 HS 1 EStG; BMF vom 06.10.2017, Rz 14 ff, BStBl 2017 I, 1320 = Anh 2 Arbeitszimmer; > Arbeitszimmer Rz 45 ff [47]). Übrigens hat ein Lehrer auch arbeitsrechtlich nicht ohne Weiteres Anspruch auf Aufwendungsersatz für sein Arbeitszimmer (BAG vom 12.04.2011 – 9 AZR 14/10, DStR 2011, 1865).
Rz. 5
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Zu den berufstypischen > Werbungskosten eines Lehrers zählen Aufwendungen für die so gut wie ausschließlich im Unterricht und zu seiner Vorbereitung bzw Nachbereitung eingesetzten Sachmittel. Auch der Gebrauch von Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern, Zeitschriften, Hard- und Software etc für die Tätigkeit generell oder eine konkrete Unterrichtseinheit kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung begründen (BFH 230, 317 = BStBl 2011 II, 723). Zu weiteren Einzelheiten > Arbeitsmittel, > Fachliteratur, > Computer.
Rz. 6
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Für Dienstreisen eines Lehrers muss ein hinreichend konkreter, beruflicher Anlass gegeben sein, zB wenn ihm die Organisation und Durchführung einer Gruppenreise als Dienstaufgabe zugewiesen ist wie etwa die Vorbereitung einer Auslandsreise für andere Lehrer (BFH/NV 2006, 728). Schulwanderungen, Aufenthalte im Schullandheim, Klassenfahrten im > Inland und > Ausland Rz 1 sind für den aufsichtsführenden Lehrer Dienstreisen, soweit sie als schulische Veranstaltung genehmigt sind; das gilt auch, wenn der Lehrer auf den Ersatz von Reisekosten durch die Schulbehörde verzichtet (FinVerw, DB 1978, 1378; LStK München/Nürnberg, § 9 EStG 5.7). Aufwendungen für die Mitnahme des Ehegatten auf eine Klassenfahrt sind aber nicht abziehbar, selbst wenn die Schulbehörde ihn als Begleitperson anerkennt (EFG 1982, 239; 1992, 442). Unternimmt ein Lehrer eine Reise, um die Klassenfahrt vorzubereiten, entstehen jedenfalls dann keine WK, wenn sich die Reise – ...