Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Das Steuerrecht bezeichnet als Liebhaberei eine Tätigkeit, die jemand – meist aus persönlicher Neigung – ausübt, ohne daraus auf längere Sicht positive > Einkünfte zu erzielen, also neudeutsch ein > Hobby. Eine solche Tätigkeit wird einkommensteuerlich nicht berücksichtigt (zu den Folgen > Rz 8). Der Grund für die steuerliche Nichtberücksichtigung von > Einnahmen und Ausgaben liegt in § 2 Abs 1 EStG: Nur Erträge aus solchen Betätigungen und Vermögensnutzungen sind einkommensteuerlich beachtlich, die zu einer der sieben Einkunftsarten gehören. Zum Begriff "Einkünfte" gehört es, dass ihnen eine "Einkünfteerzielungsabsicht" zugrunde liegt (> Rz 3). Diese kann auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – bezogen auf ein einzelnes Dienstverhältnis – fehlen (BFH 223, 7 = BStBl 2009 II, 243). Für andere Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, hat die Rechtsprechung den Begriff der Liebhaberei entwickelt; er ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 18.11.1986 – 1 BvR 330/86, HFR 1988, 34). Eine Ausnahme gilt nur für KapGes, die stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben.
Rz. 2
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Die Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei setzt im Prinzip voraus, dass dem Stpfl weitere Einkunftsquellen oder Vermögen als Basis seiner Lebensführung zur Verfügung stehen. Die Frage der Liebhaberei ist deshalb idR nur dann von Bedeutung, wenn sich die Verluste aus der als Liebhaberei zu beurteilenden Tätigkeit steuerlich auswirken könnten (BFH/NV 1998, 845). Unerheblich ist es, ob der Stpfl mit seiner Tätigkeit einen angemessenen Stundenlohn erzielt (BFH/NV 2013, 1420 für > Mitglieder kommunaler Vertretungen).
Rz. 3
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Liebhaberei setzt voraus, dass die Tätigkeit oder Vermögensnutzung wirtschaftlich nicht auf besteuerbare Vermögensmehrung gerichtet ist, wobei nicht auf eines oder wenige Jahre abgestellt werden kann; entscheidend ist vielmehr das positive Gesamtergebnis der Vermögensnutzung (BFH vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BFH 141, 405 = BStBl 1984 II, 751 [765 ff]). Deshalb ist zunächst die Einkunftsart zu klären (BFH 195, 267 = BStBl 2002 II, 791). Der Stpfl muss einen Totalgewinn bei den Gewinneinkunftsarten aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (vgl § 2 Abs 2 Nr 1 EStG) oder einen Totalüberschuss bei den Überschusseinkunftsarten aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und für > Sonstige Einkünfte iSd § 22 EStG (vgl § 2 Abs 2 Nr 2 EStG) anstreben, und zwar nicht für den maßgebenden VZ, sondern bezogen auf die gesamte Dauer der zu beurteilenden Betätigung (Totalgewinnprognose). Der Totalgewinn ist dabei nach einkommensteuerlichen Maßstäben zu ermitteln, dh > Werbungskosten und > Betriebsausgaben, die nicht abzugsfähig sind, werden auch bei der Ermittlung des Totalgewinns nicht berücksichtigt, während Pauschalen und Pauschbeträge auch dann angesetzt werden, wenn sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen (BFH/NV 2014, 1359 = HFR 2015, 461). Die Absicht, die Selbstkosten zu decken, reicht nicht aus (BFH 142, 52 = BStBl 1985 II, 61). Die Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht kann ggf erst längere Zeit nach Aufnahme der Tätigkeit mit der Folge einsetzen oder wegfallen, dass die Tätigkeit erst zu diesem späteren Zeitpunkt steuerlich erheblich oder zur Liebhaberei wird (BFH 134, 339 = BStBl 1982 II, 381; BFH 135, 320 = BStBl 1982 II, 463). In Fällen mit Auslandsbezug wird die Überschusserzielungsabsicht – zumindest nach Auffassung des BFH – nicht allein nach den Verhältnissen im > Inland beurteilt; beschränkt und unbeschränkt Stpfl werden insoweit gleich behandelt (BFH 197, 287 = BStBl 2002 II, 861; NAE BMF vom 11.12.2002, BStBl 2002 I, 1349, formal aufgehoben).
Rz. 4
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Bei der Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht des Stpfl handelt es sich um eine innere (subjektive) Tatsache, die nur anhand objektiver Umstände und nicht allein anhand der Angaben des Stpfl festgestellt werden kann. Aus den objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) liefern können, der vom Stpfl entkräftet werden kann. Geschieht dies, trägt das FA die objektive > Beweislast für eine Liebhaberei (BFH 141, 405, > Rz 3, mwN).
Rz. 5
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Die Feststellung der Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, für die Verhältnisse in der Vergangenheit aber wichtige Anhaltspunkte liefern können (BFH 151, 42 = BStBl 1988 II, 10). Dabei sind besonders längere Verlustperioden bedeutsam, weil die Fortführung der Betätigung oder Vermögensnutzung trotz der andauernden Verluste idR gegen ein entsprechendes Streben nach Vermögensmehrung spricht (BFH 142, 464 = BStBl 1985 II, 205; BFH 145, 226 = BStBl 1986 II, 293). Andauernde Verluste aus der Ausübung eines Erwerbsberufs allein ...