Rz. 32
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
In folgenden Fällen sind Großbuchstaben als ‚Signale’ im Lohnkonto einzutragen. Auch dies dient der Vorbereitung der nachfolgenden Übertragung in die > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10.
Rz. 33
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Randziffer einstweilen frei.
Rz. 34
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Großbuchstabe F (für Fahrten) ist einzutragen, wenn der ArbG in einem Lohnzahlungszeitraum den ArbN kostenlos oder verbilligt zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte befördert hat, weil das betriebsnotwendig ist. In diesem Fall bleibt ein geldwerter Vorteil aus der Sammelbeförderung für den ArbN steuerfrei (§ 3 Nr 32 EStG); für diese Wegstrecken kann der ArbN aber nicht die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen. Darauf soll das FA im Rahmen einer Veranlagung achten. Hat der ArbN einen Kostenanteil getragen, war die Sammelbeförderung also nicht kostenlos, sondern nur verbilligt, werden die Aufwendungen des ArbN als > Werbungskosten berücksichtigt (vgl § 9 Abs 1 Nr 1 EStG; zu Einzelheiten > Entfernungspauschale Rz 72 ff).
Rz. 35
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Großbuchstabe M (für Mahlzeiten) ist in den Fällen der Gewährung üblicher Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG) einzutragen (§ 41b Abs 1 Satz 2 Nr 8 EStG). Die Eintragung dient dazu, das FA auf die Fälle aufmerksam zu machen, in denen bei der Veranlagung die als WK abziehbare Verpflegungspauschale zu kürzen ist (zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 77, 99).
Rz. 36
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Großbuchstabe S (für Sonstiger Bezug) ist einzutragen, wenn der ArbN nach einem Wechsel des ArbG innerhalb des Kalenderjahres im > Lohnzahlungszeitraum einen sonstigen Bezug erhalten hat und bei der Berechnung LSt nach § 39b Abs 3 Satz 1 und 2 EStG (> Sonstige Bezüge Rz 20 ff) einbehalten worden ist, bei der Ermittlung des > Jahresarbeitslohn aber weiterer > Arbeitslohn, den der ArbN im selben Kalenderjahr aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis erzielt hat, nicht oder nur in geschätzter Höhe berücksichtigt werden konnte (vgl § 41 Abs 1 Satz 6 EStG). In diesem Fall hat das FA eine entsprechende Pflichtveranlagung des ArbN durchzuführen; der ArbN hat eine Einkommensteuererklärung einzureichen (vgl § 46 Abs 2 Nr 5a EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 90). Der ArbG sollte den ArbN hierauf hinweisen.
Rz. 37
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Großbuchstabe U (für Unterbrechung) ist jedes Mal (also auch Dokumentation der "Anzahl U") im Lohnkonto zu vermerken, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn bei Fortdauer des Dienstverhältnisses im Wesentlichen für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage unterbrochen wird (§ 41 Abs 1 Satz 5 EStG; § 4 Abs 2 Nr 2 LStDV). Das kommt in Betracht zB bei unbezahltem Urlaub, Pflege eines Kleinkindes, Bezug von Elterngeld/Erziehungsgeld, Wehrübung. Die Aufzeichnung der Dauer der Unterbrechung ist nicht vorgesehen. Weil während der Unterbrechung nur der Anspruch auf die Hauptlohnbestandteile entfallen muss, schließt die Fortzahlung von Leistungen zur > Vermögensbildung der Arbeitnehmer oder eines > Krankengeldzuschuss die Eintragung des Großbuchstabens U nicht aus. "Arbeitstag" ist nur ein solcher Kalendertag, an dem der ArbN arbeitsrechtlich die Arbeitsleistung konkret schuldet. Die fünf Arbeitstage können deshalb ein arbeitsfreies Wochenende einschließen; sie können in demselben Lohnzahlungszeitraum liegen oder sich auf mehrere Lohnzahlungszeiträume verteilen.
Rz. 38
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Großbuchstaben FR sind für > Grenzgänger aus > Frankreich einzutragen, bei denen aufgrund entsprechender Mitteilung über DBA-Freistellung nach § 39 Abs 4 Nr 5 EStG (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21) vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist. Die Großbuchstaben FR sind um das Bundesland zu ergänzen, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war. Für BW ist der Großbuchstabe FR ohne Leerzeichen um die Ziffer 1 ("FR1") zu ergänzen, für RP um die Ziffer 2 ("FR2") und für das SL um die Ziffer 3 ("FR3").
Rz. 39
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Randziffer einstweilen frei.