Rz. 10
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Zu Jahresbeginn oder bei Antritt des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres ist für jeden ArbN ein neues Lohnkonto anzulegen. Die formale Ausgestaltung steht in dem sich aus den betrieblichen und lohnsteuerlichen Erfordernissen ergebenden Ermessen des ArbG (vgl AEAO zu § 146); der Zweck des Lohnkontos ist zu wahren (vgl § 146 Abs 5 AO); dazu gehört es, dass die mit der > Lohnsteuerbescheinigung an das FA zu übermittelnden Daten aus dem Lohnkonto entnommen werden können (> Rz 4). Das gilt auch für die > Maschinelle Lohnabrechnung via EDV, die heutzutage den absoluten Regelfall darstellt; Ausnahmen von den Anordnungen in § 4 Abs 1, 2 LStDV kann das > Betriebsstätten-Finanzamt zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist (§ 4 Abs 3 Satz 1 LStDV). UE kann auf die turnusmäßige Fertigung von Ausdrucken eventuell verzichtet werden, wenn die jederzeitige und unverzügliche Wiedergabe der Daten auf andere Weise sichergestellt ist. Zur Datenspeicherung generell vgl § 147 Abs 2 AO, der uE entsprechend anwendbar ist.
Rz. 11
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Bei einer in Papierform als Kartei geführten Sammlung der Lohnkonten sind bestimmte Anlagen zum Lohnkonto zu nehmen. Bei einer anderen Organisation der Lohnkontenführung ist der Zugriff auf die zB gescannten oder digital geführten Anlagen durch Hinweise auf den Zugriffsort sicherzustellen. Solche Anlagen sind ua:
Die Aufnahme weiterer Anlagen bleibt dem ArbG überlassen; dieser wird abzuwägen haben, ob die Unterlage für die Beweissicherung bzw den Nachweis von Sachverhalten (siehe auch > Glaubhaftmachung) erforderlich ist oder ob es andere Möglichkeiten dafür gibt.
Rz. 12
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Führt ein ArbG die Lohnkonten nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig, so kann ihm das FA Auflagen über die Führung der Lohnkonten machen und deren Durchführung nach § 328 AO erzwingen (> Erzwingungsmaßnahmen). Kann das FA bestimmte Besteuerungsgrundlagen nicht mehr ermitteln, weil die Aufzeichnungen im Lohnkonto fehlen oder die Daten lücken- oder fehlerhaft sind, muss der ArbG bei seiner Inanspruchnahme als Haftender nachweisen, dass er mutmaßliche Leistungen an den ArbN nicht erbracht hat (Umkehr der > Beweislast). Zur > Haftung für Lohnsteuer vgl § 42d Abs 1 Nr 3 EStG. Auch für ein > Straf- und Bußgeldverfahren können unzureichende Aufzeichnungen im Lohnkonto Auswirkungen haben.
Rz. 13, 14
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Randziffern einstweilen frei.