Rz. 20
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (> Rz 16) erwächst die Steuerfestsetzung in Bestandskraft. Da sie aber kraft Gesetzes unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 168 Abs 1 AO), kann sie – solange der Vorbehalt wirkt – aufgehoben und geändert werden (§ 164 Abs 2 AO).
Eine solche Änderung kann das FA von Amts wegen vornehmen. Sie kann aber auch vom ArbG beantragt werden (§ 164 Abs 2 AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 5 ff); dies kann zB durch Abgabe einer berichtigten Anmeldung geschehen, wenn der ArbG feststellt, dass er die LSt usw zunächst unzutreffend angemeldet hat (vgl § 153 AO). Führt die berichtigte Anmeldung zu einem niedrigeren Abführungsbetrag oder zu einem höheren Vergütungsbetrag, bedarf es der Zustimmung des FA (> Rz 15/1). Das FA kann aber die Entscheidung über den Antrag bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls im Rahmen des Angemessenen hinausschieben (§ 164 Abs 2 AO; vgl wegen weiterer Einzelheiten AEAO zu § 168). Stimmt das FA zu, ersetzt auch eine inhaltlich unzutreffende Anmeldung die vorangegangene in vollem Umfang (EFG 2008, 1433).
Rz. 20/1
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 AO (> Verjährung Rz 10 ff) endet die Wirkung des Vorbehalts, wenn sie nicht bereits im Anschluss an eine Außenprüfung aufgehoben worden ist (> Außenprüfung Rz 90 ff). Deshalb steht eine Anmeldung, die erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährung abgegeben worden ist, nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann nicht mehr nach § 164 Abs 2 AO geändert werden (vgl EFG 1995, 510). Für den Beginn der Festsetzungsfrist ist die LSt-Anmeldung und nicht die ESt-Erklärung des betroffenen ArbN maßgebend (BFH 220, 307 = BStBl 2008 II, 597).
Rz. 21
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Eine Änderung nach § 172 ff AO kommt in Betracht, wenn das FA bei Festsetzung einer "abweichenden Steuer" einen Steuerbescheid erlässt (§ 167 Abs 1 Satz 1 AO). Eine "abweichende Festsetzung" ist auch die erstmalige Festsetzung auf Grund Schätzung der LSt bei Nichtabgabe der Anmeldung. Ist ein ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid unanfechtbar geworden, so sind die Regelungen des Steueranmeldungsverfahrens (> Rz 20) nicht mehr anzuwenden. Das gilt nicht nur bei Abgabe der (erstmaligen) Steuererklärung nach Schätzung (§ 167 Abs 1 Satz 1 Alt 2 AO), sondern auch dann, wenn der ArbG nach einer Steuerfestsetzung durch das FA (§ 167 Abs 1 Satz 1 Alt 1 AO) eine "berichtigte" Anmeldung abgibt. Diese enthält lediglich einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach §§ 172 ff AO (vgl FinMin NW vom 24.08.1994 S-0339-VC2).
Rz. 22
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Eine Korrektur der Anmeldung kann der ArbG faktisch ferner über eine Änderung des Steuerabzugs nach § 41c Abs 1 EStG erreichen: Er ist nämlich berechtigt, bei der jeweils nachfolgenden Lohnzahlung bisher beim ArbN zu viel erhobene LSt zu erstatten oder nicht erhobene LSt nachträglich einzubehalten, wenn ihm > ELStAM zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder der ArbN eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen vorherigen Zeitpunkt zurückwirken. Der ArbG ist zur nachträglichen Einbehaltung verpflichtet (vgl § 41c Abs 1 Satz 2 EStG), wenn er die bisherige unvorschriftsmäßige Einbehaltung der LSt erkennt.
Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis mit dem ArbN vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des LSt-Abzugs allerdings grundsätzlich nur bis zur Ausschreibung der > Lohnsteuerbescheinigung zulässig (§ 41c Abs 3 EStG). Denn die bescheinigten Werte gehen in die Veranlagung des ArbN ein.
Beispiel 1:
Der ArbG A stellt bei der Lohnabrechnung für Juli fest, dass er beim ArbN B im Mai einen Teil der Auslösungen zu Unrecht nicht als Reisekosten steuerfrei gelassen hat. Der ArbG kann den fehlerhaften Steuerabzug für Mai bei der Lohnabrechnung für Juli richtig stellen und die zuviel erhobene LSt/KiLSt/SolZ erstatten; die für Juli anzumeldenden und abzuführenden Steuerbeträge ändern sich entsprechend.
Beispiel 2:
Der ArbG A stellt bei der Lohnabrechnung für Juli fest, dass er beim ArbN C im Mai Auslösungen zu Unrecht als Reisekosten steuerfrei belassen hat. Die Korrektur kann ebenfalls mit der Lohnabrechnung sowie in der Anmeldung für Juli vorgenommen werden.
Beispiel 3:
Im Beispiel 1 ist eine Korrektur des LSt-Abzugs für Mai mit Auswirkung auf die Anmeldung Juli nicht mehr zulässig, wenn der ArbN B mit Ablauf des Monats Mai ausgeschieden ist und der ArbG die Steuerabzugsbeträge mit der > Lohnsteuerbescheinigung an das FA übermittelt hat (> Rz 24).
Rz. 22/1
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Abweichend vom Grundsatz erlaubt der BFH eine Änderung der LSt-Festsetzung auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung, wenn die Voraussetzungen des § 164 Abs 2 AO gegeben sind (BFH 223, 202 = BStBl 2009 II, 354).
Beispiel 4:
A ist zum 30.06. aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden....