Rz. 115
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Der Faktor ist durch die Division von Y : X mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen und muss kleiner als 1 sein (§ 39f Abs 1 Satz 1 und 2 EStG).
„Y“ ist die voraussichtliche ESt für beide Ehegatten nach dem Splittingtarif. Bei der Ermittlung der ESt ist von den Jahresarbeitslöhnen der Ehegatten aus dem ersten Dienstverhältnis auszugehen. Arbeitslöhne aus weiteren Arbeitsverhältnissen bleiben außer Ansatz (§ 39f Abs 1 Satz 7 EStG). Neben dem jeweiligen Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis sind ausschließlich zu berücksichtigen (§ 39f Abs 1 Satz 3, 5 und 6 iVm § 39b Abs 2 EStG): Der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG), soweit Versorgungsbezüge vorliegen der Pauschbetrag von 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG), der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge), der SA-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1 EStG; > Sonderausgaben Rz 121), die > Vorsorgepauschale (vgl § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG), Beträge, für die nach § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 – 6 EStG (> Rz 35 ff) ein Freibetrag beantragt wird, ein beim LSt-Abzug ggf zu berücksichtigender > Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG und ggf der > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG).
„X“ ist die Summe der voraussichtlichen LSt bei Anwendung der Steuerklasse IV für beide Ehegatten.
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen LSt bleiben Freibeträge nach § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 – 6 EStG unberücksichtigt, während ein > Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG zu berücksichtigen ist (§ 39f Abs 1 Satz 6 EStG).
Beispiel 1:
Die Ehegatten A und B wohnen mit ihren minderjährigen Kindern in Hamburg und sind beide als ArbN tätig. In 2014 beträgt der voraussichtliche Jahresbruttoarbeitslohn von A 30 000 EUR und von B 20 000 EUR. Erhöhte WK werden nicht anfallen. Beide Ehegatten sind in der GRV und GKV/GPflV pflichtversichert. Sie beantragen die Steuerklassenkombination IV Faktor.
Voraussichtliche ESt für beide Ehegatten (= Y) |
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4 890 EUR |
LSt bei Steuerklasse IV für A |
3 951 EUR |
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LSt bei Steuerklasse IV für B |
+ 1 593 EUR |
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Summe LSt für beide Ehegatten (= X) |
5 544 EUR |
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4 890 : 5 544 = 0,882034632 |
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Da das Ergebnis der Division kleiner als 1 ist, kann das FA dem Antrag von A und B entsprechen. Das FA stellt für A und B jeweils die Steuerklasse IV mit Faktor 0,882 als LSt-Abzugsmerkmal fest.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1; A wird aber voraussichtlich erhöhte WK von 3 000 EUR haben und beantragt dafür einen Freibetrag (> Rz 65 ff).
Voraussichtliche ESt für beide Ehegatten (= Y) |
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4 100 EUR |
LSt bei Steuerklasse IV für A |
3 951 EUR |
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LSt bei Steuerklasse IV für B |
+ 1 593 EUR |
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Summe LSt für beide Ehegatten (= X) |
5 544 EUR |
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4 100 : 5 544 = 0,739538239 (< 1) |
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Das FA stellt für A und B als LSt-Abzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV mit Faktor 0,739 fest.
Ein Freibetrag für die erhöhten WK von A wird nicht zusätzlich als LSt-Abzugsmerkmal festgestellt, da dieser bereits bei der Ermittlung der voraussichtlichen ESt und damit bei der Berechnung des Faktors berücksichtigt worden ist. Die WK des A wirken sich durch den vom jeweiligen ArbG anzuwendenden Faktor (> Rz 121) bereits beim LSt-Abzug für beide Ehegatten aus.
Zu weiteren Beispielen vgl Schaffhausen/Plenker, DB 2009, 2178, Beyer-Petz/Ende, DStR 2009, 2583, sowie > Anh 2 Steuerklassenwahl Tz 3.3.
Rz. 116
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Das BMF hat unter der Internetadresse www.bmf-steuerrechner.de unter "Berechnung der Lohnsteuer" den link "Faktorverfahren" eingestellt. Anhand des dort eingestellten Programms können ArbN nach Eingabe der erforderlichen Besteuerungsgrundlagen die Höhe des für sie in Betracht kommenden Faktors feststellen, sowie die vom Arbeitslohn der Ehegatten jeweils einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge aus den ersten Dienstverhältnissen bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV, III/V und IV Faktor/IV Faktor.
Rz. 117–119
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Randziffern einstweilen frei.