Rz. 100
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag (> Rz 57) gelten für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres (§ 39a Abs 1 Satz 2 EStG; die zweijährige Geltungsdauer in Satz 3 aaO kann erstmals für 2016 beantragt werden (vgl BMF vom 21.05.2015, BStBl 2015 I, 488 > Rz 22). Neben dem insgesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag werden auch die bei monatlicher, erforderlichenfalls die bei wöchentlicher und täglicher Lohnzahlung zu berücksichtigenden Teilbeträge vom FA als LSt-Abzugsmerkmal festgestellt (§ 39a Abs 2 Satz 6 EStG). Zur Ermittlung des bei monatlicher Lohnzahlung maßgebenden Freibetrags wird der Jahresfreibetrag durch die Zahl der in Betracht kommenden Monate geteilt. Der Wochenfreibetrag ist mit 7/30 und der Tagesfreibetrag mit 1/30 des Monatsfreibetrags anzusetzen. Der Monatsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufzurunden (> R 39a.1 Abs 7 LStR). Wie sich der Freibetrag auf die Antragsgründe verteilt, kann man nicht erkennen.
Rz. 101
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Wird der Antrag auf einen Freibetrag vor Ablauf des Monats Januar gestellt, verteilt das FA den Jahresfreibetrag auf die Zeit vom 01.01. bis 31.12. (§ 39a Abs 2 Satz 7 EStG). Eine beliebige Verteilung auf weniger als 12 Monate, zB 01.01. bis 30.06., ist nicht zulässig, auch wenn der ArbN nachweislich nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht. Die Verteilung darf andererseits nicht über den Schluss des Kalenderjahres hinausgehen.
Beispiel 1:
B zahlt an seinen 28-jährigen Sohn, der studiert, einen monatlichen Unterhalt von 600 EUR. A beantragt am 05.12. für das folgende Jahr einen Freibetrag für diese Unterhaltszahlungen. Das FA stellt den steuerfreien Jahresbetrag auf 7 200 EUR fest und verteilt ihn mit monatlich 600 EUR auf die Zeit von Januar bis Dezember.
Wird der Antrag erst nach Ablauf des Monats Januar gestellt, werden steuerfreie Beträge frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats festgestellt (§ 39a Abs 2 Satz 6 EStG).
Beispiel 2:
B stellt den Antrag aus dem Beispiel 1 am 20.01. Das FA bearbeitet den Antrag im Februar. Der Monatsfreibetrag von 600 EUR wird rückwirkend ab 01.01. festgestellt.
Beispiel 3:
C stellt den Antrag am 15.04. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags von 7 200 EUR lagen bereits zu Beginn des Jahres vor. Das FA setzt den Jahresfreibetrag auf 7 200 EUR fest und stellt ihn mit Gültigkeit ab 01.05. mit monatlich (7 200: 8 =) 900 EUR fest.
Rz. 102
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Der einem ArbN zustehende Freibetrag kann auf entsprechenden formlosen Antrag bei einem ArbN mit mehreren Dienstverhältnissen anteilig oder in voller Höhe für das zweite oder ein weiteres Dienstverhältnis festgestellt werden. Ist ein Freibetrag für eines von mehreren Dienstverhältnissen festgestellt aber nicht ausgeschöpft worden, weil der ArbN aus diesem Dienstverhältnis keine ausreichenden Einnahmen erzielt hat, so besteht die Möglichkeit, im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) nicht ausgeschöpfte Freibeträge auf ein anderes Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) zu übertragen (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 StG).
Rz. 103
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Hat das FA bereits einen Freibetrag festgestellt und macht der ArbN im Laufe des Jahres weitere Aufwendungen geltend, so verteilt das FA den Unterschied zwischen dem neuen Jahresfreibetrag und dem Freibetrag, der bereits vom ArbG beim LSt-Abzug zu berücksichtigen war, auf die dem Antragsmonat folgende Zeit (> R 39a.1 Abs 8 LStR; vgl H 39a.1 LStH mit Beispiel). Entsprechendes gilt, wenn ein niedrigerer Jahresfreibetrag festzustellen ist.
Beispiel 4:
Der verheiratete ArbN D hat bereits im Januar einen Freibetrag von 7 300 EUR für Werbungskosten beantragt, den das FA mit Wirkung ab 01.01. festgestellt hat. Im März macht D zusätzlich SA iSd § 10 Abs 1 Nr 4, 7 und 9 EStG in Höhe von 1 130 EUR geltend. Es ergibt sich ein neuer Jahresfreibetrag von (7 300 EUR + 1 130 EUR ./. 72 EUR =) 8 358 EUR. Für Januar bis März wurden bereits (3 × 609 EUR =) 1 827 EUR berücksichtigt. Den Rest von 6 531 EUR verteilt das FA auf die Monate April bis Dezember, sodass ab 01.04. ein Freibetrag von 726 EUR monatlich zu bescheinigen ist.
Rz. 104
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Ob § 39a Abs 2 Satz 6 EStG, wonach Freibeträge mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats festzustellen sind, auch dann gilt, wenn durch einen weiteren Antrag ein schon festgestellter Freibetrag verändert wird, hat der BFH jedoch als ernstlich zweifelhaft bezeichnet (BFH/NV 1995, 877). Die Verteilung eines herabgesetzten Freibetrags soll nicht gesetzlich geregelt und das Verbot rückwirkender Eintragung (Feststellung) verfassungsrechtlich bedenklich sein (so Schmidt/Krüger, § 39a EStG Rz 9). UE genügt es, das Prinzip in § 39a Abs 2 Satz 6 EStG festzulegen und rechtstechnische Einzelheiten im Auslegungswege zu re...