Rz. 13
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Bestimmte LSt-Abzugsmerkmale werden vom BZSt in der ELStAM-Datenbank automatisiert gebildet. Das betrifft die Basismerkmale ‚Steuerklasse‘ und ‚Zahl der Kinderfreibeträge‘ für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl § 39e Abs 1 Satz 1 und Abs 3 EStG). Die dem zugrunde liegenden Daten werden dem BZSt von der > Kommunale Meldebehörde im Wege der > Elektronische Kommunikation mitgeteilt. Dies sind der melderechtliche Familienstand sowie Tag der Begründung oder Auflösung des > Familienstand und bei Verheirateten oder > Lebenspartner deren ID-Nr. Außerdem Kinder mit ihrer ID-Nr; das gilt allerdings nur für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet sind (§ 39e Abs 2 Satz 3 EStG). Sind die Daten von minderjährigen Kindern einmal mit dem Elternteil verknüpft, dann werden sie im ELStAM-Verfahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch bereitgestellt. Dies gilt, solange keine Änderungsmitteilung von der Meldebehörde (zB Todesdatum des Kindes) übermittelt wird; zu solchen Fällen > Rz 25 ff.
Rz. 13/1
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Wohnt ein Kind allerdings nicht in der derselben Gemeinde wie der berechtigte Elternteil, werden für diesen Elternteil keine Kinder-Daten geliefert. Zur Berücksichtigung dieses Kindes hat der Elternteil dem FA die Elternschaft durch Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung des Kindes (die beide Elternteile ausweist) nachzuweisen. Steuerliche ‚Lebensbescheinigungen‘ werden von der Wohnsitz-Gemeinde des Kindes seit 2011 nicht mehr ausgestellt.
Rz. 13/2
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Auch für die Bildung des KiSt-Abzugsmerkmals > Rz 12 übermittelt die Meldebehörde die erforderlichen Daten über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie die Daten zum Ein- und Austritt (§ 39e Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG).
Rz. 14
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Der automatisierten Bildung von LSt-Abzugsmerkmalen legt das BZSt ein den Vorgaben des EStG folgendes Programm zugrunde. § 39e Abs 3 Satz 2 und 3 EStG regelt ergänzend die Bildung bei > Mehrere Dienstverhältnisse und der > Steuerklassen bei Heirat des ArbN im Laufe des Kalenderjahres. Teilt der ArbG dem BZSt beim Abruf mit, dass der ArbN zu ihm in einem ersten Dienstverhältnis steht, werden Steuerklasse I bis V zum Abruf bereitgestellt, ohne Angaben oder mit Angabe eines weiteren Dienstverhältnisses die Steuerklasse VI.
Rz. 15
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Weitere LSt-Abzugsmerkmale – die Zusatzmerkmale – werden dem BZSt vom Finanzamt übermittelt. Bei diesen Merkmalen handelt es sich vor allem um die Ergebnisse des vom FA nach § 39a EStG durchgeführten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Dazu gehören ua die Zahl der > Kinderfreibeträge für Kinder über 18 Jahre, der Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag, ein > Steuerklassenwechsel, die beantragte Freistellung nach DBA-Recht und/oder andere Merkmale (vgl § 39e Abs 1 Satz 2 EStG; ergänzend > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 5, 21) einschließlich der Änderungen (> Rz 25 ff). Der ArbN erhält einen schriftlichen Bescheid des FA nur, wenn seinem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder wenn er ihn ausdrücklich beantragt hat (vgl § 39 Abs 1 Satz 8 EStG). Auf Antrag teilt das FA dem ArbN auch die für ihn beim BZSt gespeicherten Daten mit (vgl § 39e Abs 6 Satz 4 EStG). Der ArbN kann sie nach einer Registrierung auch im ElsterOnline-Portal einsehen.
Rz. 16
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Bestimmte Merkmale können vom FA für mehrere Jahre im Voraus in der ELStAM-Datenbank gespeichert werden. Das gilt für die Pauschbeträge des § 33b Abs 1 bis 5 EStG sowie für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl § 38b Abs 2 Satz 3 EStG), zB wenn ein Ausbildungsvertrag für drei Jahre vorgelegt wird. Das Kind wird dann bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausbildung beendet wird, berücksichtigt. Außerdem kann seit dem LSt-Ermäßigungszeitraum 2016 ein Frei- oder Hinzurechnungsbetrag für zwei Jahre beantragt und gespeichert werden (§ 39a Abs 1 Satz 3 bis 5 EStG iVm BMF vom 21.05.2015, BStBl 2015 I, 488).
Rz. 17
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Die Speicherung der persönlichen Daten verletzt nicht das Grundrecht des ArbN auf > Informationelle Selbstbestimmung und ist verfassungsgemäß (BFH 235, 151 = BStBl 2012 II, 168). Die Vorgänge im Datenspeicher des BZSt haben verwaltungsinternen Charakter. Erst die vom ArbG abgerufenen (vgl § 39e Abs 4 EStG) oder dem ArbN formal bekannt gegebenen Merkmale (vgl § 39e Abs 6 Satz 3 und 4 EStG) sind > Verwaltungsakt. Dabei handelt es sich um einen Feststellungsbescheid; er ist anfechtbar (zur Rechtsnatur > Rz 20 ff).
Rz. 18
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Im Hinblick auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung bestimmt der ArbN selbst über die Bekanntgabe seiner persönlichen Daten gegenüber dem ArbG. Er kann nach Registrierung seine aktuellen und in den letzten 24 Monaten abgerufenen ELStAM im Elste...