Rz. 9

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die LSt-Bescheinigung enthält nur Daten für den Beschäftigungszeitraum im eigenen Unternehmen. Das ist besonders zu beachten, wenn der ArbN im Laufe des Kalenderjahres eingestellt wird. Hat ein anderer ArbG für die Vorarbeitszeit der FinVerw bereits Daten elektronisch übermittelt, dürfen diese nicht in das eigene Lohnkonto übertragen werden und gehen auch in die LSt-Bescheinigung nicht ein.

Die Verpflichtung des ArbG, der FinVerw auf elektronischem Wege über das > Internet Daten zu übermitteln, ergibt sich aus § 41b Abs 1 EStG und der amtlichen Datensatzbeschreibung (vgl § 51 Abs 4 Nr 1 EStG). Soweit für steuerliche Zwecke weitere Angaben erforderlich werden, ist eine Erweiterung der zu übermittelnden Daten durch das Wort "insbesondere" in § 41b Abs 1 Satz 2 EStG gedeckt.

Elektronisch zu übermitteln (§ 41b Abs 1 Satz 2 EStG) oder – bei ArbG ohne maschinelle Lohnabrechnung – manuell zu bescheinigen (> Rz 5 – 5/1) sind folgende Daten (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 1 – 15 EStG und BMF vom 15.09.2014, BStBl 2014 I, 1244; zum Vordruck Muster vgl BMF vom 16.09.2014, BStBl 2014 I, 1251):

 

Rz. 10

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Zunächst als allgemeine Angaben zur Person des ArbN dessen Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift, die vom ArbG abgerufenen elektronischen >  Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die entsprechenden Eintragungen auf der > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wie zB die Steuerklasse/Faktor – jeder Wechsel der Steuerklasse innerhalb des Kalenderjahres ist zu dokumentieren – sowie die Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit in Form der KiSt-Merkmale, ein Freibetrag oder > Hinzurechnungsbetrag; außerdem die Steuernummer des ArbG und das für diesen zuständige Betriebsstätten-FA mit der betreffenden FA-Nummer. Ferner sind folgende Daten auf der Bescheinigung zu erfassen:

 

Rz. 10/1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Zeile 1: die Dauer des Dienstverhältnisses, ggf vom 01.01. bis 31.12.;
 

Rz. 10/2

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Zeile 2:
den Großbuchstaben U, wenn der ArbN während der Fortdauer des Dienstverhältnisses für mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage ohne Anspruch auf Arbeitslohn war. Die Anzahl der Zeiträume, in denen die Lohnzahlung unterbrochen war, wird durch die Anzahl der Großbuchstaben U symbolisiert (> Lohnkonto Rz 37);
den Großbuchstaben S, wenn die LSt von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (> Lohnkonto Rz 36);
der Großbuchstabe F ist zu vermerken, wenn der ArbN zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder gleichbleibendem Ort der Arbeitsaufnahme (Sammelpunkt)/weiträumigem Tätigkeitsgebiet sammelbefördert worden ist und ein sich daraus ergebender geldwerter Vorteil nach § 3 Nr 32 EStG steuerfrei geblieben ist. Dann wird das FA die WK für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte entsprechend kürzen. Zu Einzelheiten > Entfernungspauschale Rz 28, > Reisekosten Rz 78 ff sowie > Sammelbeförderung und > Lohnkonto Rz 34;
den Großbuchstaben M, wenn dem ArbN anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder > Doppelte Haushaltsführung eine übliche Mahlzeit gewährt worden ist (§ 41b Abs 1 Satz 2 Nr 8 iVm § 8 Abs 2 Satz 8 EStG) und deshalb eine Kürzung der als WK abziehbaren Verpflegungspauschale in Betracht kommt. Zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 77, 99, > Bewirtung Rz 15 ff, > Reisekosten Rz 108 – 109 sowie > Lohnkonto Rz 35.
 

Rz. 10/3

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Zeile 3: Art und Höhe des dem Steuerabzug unterliegenden stpfl Arbeitslohns. Zeitlich maßgebend sind die zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume (> Lohnzahlungszeitraum) des Kalenderjahres, für das die LSt-Bescheinigung gilt. Ist der ArbN erst im Laufe des Kalenderjahres eingestellt worden, ist nur der Arbeitslohn für den Beschäftigungszeitraum im eigenen Unternehmen zu bescheinigen (> Rz 9). Sonstige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des Kalenderjahres, in dem sie dem ArbN zugeflossen sind (> Zufluss von Arbeitslohn). Einzutragen ist die Summe des Arbeitslohns in Geld und der Wert von Sachbezügen (stpfl Bruttoarbeitslohn) ohne Kürzung um den > Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den > Altersentlastungsbetrag und ohne Korrektur um einen Jahresfreibetrag oder Jahreshinzurechnungsbetrag (> Hinzurechnungsbetrag). Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen (> R 39b.9 Abs 1 LStR; > Nettolohn Rz 5). Sachbezüge sind ggf um den Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG zu kürzen. Steuerfreie Bezüge sind hier grundsätzlich nicht zu erfassen, gleichviel ob sie überhaupt zum Arbeitslohn gehören oder kraft Gesetzes steuerfrei sind (wie zB in den Fällen des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG). Einbezogen werden auch die laufend oder einmalig gezahlten > Versorgungsbezüge (> Rz 10/8) einschließlich eines > Sterbegeld oder eine kapitalisierte Abfindung ohne Abzug der > Freibeträge für Versorgungsbezüge; zu Aufzeichnungen > Lohnkonto Rz 3...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge