Rz. 15
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Setzt das FA auf Grund unrichtiger Angaben in der LSt-Bescheinigung bei der Veranlagung die ESt des ArbN zu niedrig fest, so haftet der ArbG dem FA gemäß § 42d Abs 1 Nr 3 EStG für die dadurch verkürzte ESt (zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 51, 52). Das gilt uE auch für die Angaben, zu denen der ArbG nicht gesetzlich verpflichtet ist, die er aber bescheinigt hat (> Rz 11). Zu einer Ordnungswidrigkeit führt das nur dann, wenn der ArbG bei der Ausschreibung der fehlerhaften LSt-Bescheinigung vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat (§ 379 Abs 1 AO; > Straf- und Bußgeldverfahren Rz 21 ff).
Rz. 16
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Verweigert ein ArbG die LSt-Bescheinigung, kann das Betriebsstätten-FA Zwangsmittel androhen (> Erzwingungsmaßnahmen). Ob das FA tätig wird, liegt aber in seinem > Ermessen. Die sich aus § 41b EStG ergebende Verpflichtung des ArbG besteht ihrem Zweck entsprechend nur gegenüber dem Fiskus, der entsprechende Angaben aus dem Steuerabzug für die Veranlagung benötigt. Das wird bekräftigt durch die Verpflichtung zur Übermittlung einer elektronischen LSt-Bescheinigung an die FinVerw und schließt die Verpflichtung zu zutreffenden Angaben, aber auch die Ausfertigung für den ArbN ein. Für Klagen auf Ausstellung oder Berichtigung einer LSt-Bescheinigung ist der Rechtsweg an das Finanzgericht gegeben. Zu Recht hat das BArbG den – früher als zutreffend angesehenen – Rechtsweg zum Arbeitsgericht ausgeschlossen (BArbG vom 11.06.2003 5 AZB 1/03, BFH/NV Beilage 2003, 253 = DB 2003, 2132 = NJW 2003, 2629; BArbG vom 07.05.2013 10 AZB 8/13, BFH/NV 2013, 1536 = DStR 2013, 1345).
Rz. 17
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Stellungnahme: BFH 220, 124 = BStBl 2008 II, 434; BFH/NV 2009, 175 hatte noch einmal die bis dahin einhellige Auffassung der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur bekräftigt, dass die LSt-Bescheinigung zu den Arbeitspapieren gehört, auf deren korrekte Ausschreibung und Aushändigung der ArbN einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, den er ggf vor dem Arbeitsgericht einklagen muss (§ 2 Abs 1 Nr 3 Buchst e ArbGG; BFH 171, 409 = BStBl 1993 II, 760 mwN). Das war zutreffend, solange es für den ArbG darum ging, dem ArbN vorrangig zu belegen, in welchem Umfang der Bruttolohn gegenüber dem ausgezahlten Nettolohn um Abgaben gemindert worden ist, auch wenn diese Bescheinigung dem ArbN zusätzlich als Nachweis gegenüber dem FA diente. Mit der Verpflichtung des ArbG zur Übermittlung der LSt-Bescheinigung unmittelbar an die FinVerw beruht der Anspruch des ArbN auf eine Ausfertigung der LSt-Bescheinigung aber nicht mehr auf einer privatrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundlage, sondern ist nicht zu trennen von der nunmehr vorrangigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber der FinVerw.