Zusammenfassung
Auf einen Blick: Mit der vom ArbG für jeden ArbN übermittelten LSt-Bescheinigung (§ 41b EStG) hat das FA eine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Erläutert wird besonders der Inhalt dieser Bescheinigung. |
A. Grundsätzliches
Rz. 1
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Zu den wesentlichen ArbG-Pflichten beim LSt-Abzug gehört das Erstellen der LSt-Bescheinigung (§ 41b EStG). Diese LSt-Bescheinigung hat der ArbG der FinVerw für jeden ArbN und jedes Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln; (§ 41b Abs 1 Satz 2 EStG). Das gilt grundsätzlich für sämtliche unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen ArbN, für die der ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen hat. Das sind neben den eigenen ArbN auch solche, für die er den LSt-Abzug als Dritter vornimmt (> Entsendung von Arbeitnehmern, > Lohnsteuerabzug durch Dritte). Ausgenommen sind ArbN, bei denen der ArbG die LSt für sämtliche Arbeitslöhne nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal versteuert (§ 41b Abs 4 EStG; > Geringfügige Beschäftigung, > Pauschalierung der Lohnsteuer). Ausgenommen sind – in wenigen Ausnahmefällen – auch solche ArbN, denen zwar Einnahmen zufließen, die aber nicht dem LSt-Abzug unterliegen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 43).
Rz. 2
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Die in die LSt-Bescheinigung aufzunehmenden Daten (> Rz 10 ff) ergeben sich idR aus dem am Ende des Kalenderjahres abzuschließenden > Lohnkonto (§ 41b Abs 1 Satz 1 EStG). Stichtag für die Ermittlung der Werte sind der Ablauf des am 31.12. maßgebenden > Lohnzahlungszeitraum oder – wenn das Dienstverhältnis vorher endet – der Zeitpunkt der Beendigung. Nach Abschluss des LSt-Abzugs kann der ArbN eine Berichtigung der LSt-Bescheinigung nicht mehr verlangen (BFH 171, 409 = BStBl 1993 II, 760; BFH/NV 2002, 340; ergänzend > Rz 16). Soweit der ArbG seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Bescheinigung der Lohndaten nicht nachkommt, haftet er für die ESt/LSt, die auf Grund fehlerhafter Angaben in der LSt-Bescheinigung verkürzt wird (vgl § 42d Abs 1 Nr 3 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 51, 52).
Rz. 3
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Die LSt-Bescheinigung hat der ArbG der FinVerw auf elektronischem Wege über das > Internet zu übermitteln. Diese Datenfernübertragung an die FinVerw hat das Verfahren wesentlich vereinfacht, seitdem Eintragungen in die Steuerkarte ab 2004 weggefallen sind. Auch für die FinVerw entfällt die Erfassung dieser Daten, die ohne Medienbruch mit den elektronisch übermittelten Steuererklärungen zusammengeführt werden können.
Der Datensatz wird im Einzelnen amtlich festgelegt (vgl zB für 2015 BMF vom 15.09.2014, BStBl 2014 I, 1132; > Anh 2 Erlassverzeichnis ). Die Übermittlung der amtlich vorgeschriebenen Daten ist nach Maßgabe der > Steuerdatenübermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im > ELSTER-Online-Portal (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ab 2010 ist Ordnungsmerkmal für unbeschränkt steuerpflichtige ArbN die > Identifikationsnummer (vgl § 41b Abs 2 Satz 3 und 4 EStG). Die ID-Nummer soll der ArbN bereits bei Aufnahme des Dienstverhältnisses dem ArbG bekannt geben (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 2). Hat der authentifizierte ArbG keine ID-Nummer, bildet er für das > Bundeszentralamt für Steuern ein individuelles Ordnungsmerkmal des ArbN (vgl § 41b Abs 2 EStG); der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) liegen amtlich festgelegte Regeln zugrunde, die in BMF vom 28.09.2009, BStBl 2009 I, 1171, vorgegeben werden.
Für das FA ist die LSt-Bescheinigung eine zuverlässige Grundlage zur Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 162 ff [165]; außerdem dient sie dem Nachweis von steuermindernd zu berücksichtigenden Aufwendungen. Das FA ist an diese Daten allerdings nicht gebunden, kann also ggf abweichende Werte zu Grunde legen (BFH/NV 2000, 1080; 2011, 2042).
Rz. 4
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Änderung des LSt-Abzugs: Hat der ArbG die elektronische LSt-Bescheinigung der FinVerw bereits übermittelt, darf er den LSt-Abzug nicht mehr ändern (vgl § 41c Abs 3 Satz 1 EStG). Wird eine Änderung doch erforderlich, hat der ArbG dem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen, dass er den LSt-Abzug nicht mehr nachträglich vornehmen kann (§ 41c Abs 4 EStG). Ein zunächst unrichtig übermittelter Datensatz darf aber noch bis zum 28.02. des Folgejahres durch Übermittlung der korrigierten Daten berichtigt werden (vgl BMF vom 27.01.2004 unter V 2 aE, BStBl 2004 I, 173; OFD Erfurt vom 30.05.2005, DB 2005, 1307). Zur Änderung der LSt-Festsetzung > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff [20 ff].
Rz. 5
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Hat das FA einen ArbG ohne Zugang zum Internet auf Antrag von der elektronischen Datenübermittlung befreit (§ 39e Abs 7 EStG; > Elektronische Kommunikation Rz 3), hat dieser dem ArbN eine manuell erstellte, besondere LSt-Bescheinigung auf amtlichem Formular auszuhändigen; nicht ausgehändigte LSt-Bescheinigungen hat...