Rz. 25

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Der Dritte erbringt Leistungen an den ArbN, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, also kein Arbeitslohn aus dem (Haupt-) Dienstverhältnis sind. In derartigen Fällen kann die Leistung des Dritten an den ArbN eines Geschäftspartners auf einem eigenen (weiteren / Neben-) Dienstverhältnis beruhen, das der Dritte zu dem ArbN begründet hat, ist er insoweit als (regulärer) ArbG nach § 38 Abs 1 Satz 1 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet (> Mehrere Dienstverhältnisse).

 

Beispiel 1:

Der Fahrer eines Baustoffhändlers, der mit dessen Lastzug Material zu einer Baustelle bringt, veranlasst einen dort anwesenden Bauhandwerker, ihm etwa 2 Stunden beim Abladen zu helfen. Ein dafür gezahlter Betrag ist Arbeitslohn (kein steuerfreies Trinkgeld). Da diese Arbeit nicht zu den Aufgaben des Bauhandwerkers aus dem Dienstverhältnis zum Bauunternehmer gehört, wird er im Rahmen eines (weiteren) Dienstverhältnisses zum Baustoffhändler tätig; dieser zieht den Aufwand nicht nur als Betriebsausgabe ab, sondern ist auch für den LSt-Abzug verantwortlich.

 

Beispiel 2:

Die Konzernmuttergesellschaft verpflichtet sich gegenüber den ArbN einer Tochtergesellschaft zur Gewährung von Aktienoptionen und sonstigen Vorteilen. Dabei handelt sie in Erfüllung dieser selbst eingegangenen Verpflichtung nicht als bloße Leistungsmittlerin (BFH 212, 568 = BFH 2006 II, 668).

 

Beispiel 3:

Die Konzernmuttergesellschaft will sicherstellen, dass die Bezüge von Führungskräften ihrer Tochtergesellschaften nur einem kleinen Kreis bekannt werden. Deshalb werden Anstellungsverträge unmittelbar mit der Konzernmutter abgeschlossen. Das gilt auch für jene Fälle, in denen Führungskräfte auch für mehrere Konzerngesellschaften tätig werden. Auch hier handelt die Konzernmutter nicht als Leistungsmittlerin, auch wenn die Kosten konzernintern überwälzt werden. Als ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet ist die Konzernmuttergesellschaft. Ebenso ist es bei einer > Personalführungsgesellschaft. Vgl aber auch > Rz 18 Beispiel 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?