Rz. 28
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die über § 8 Abs 2 EStG für die Bewertung anwendbare SvEV (> Rz 15) gilt nur für Sachbezüge (> Rz 11ff), die vom ArbG oder im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten (> Arbeitslohn Rz 155f, > Beziehungskauf Rz 2ff) gewährt werden und gleichgestellte Sachverhalte (> Rz 14). Gibt der ArbG dem ArbN einen Barzuschuss für die Einnahme einer Mahlzeit in einer von einem Dritten betriebenen Kantine, einer Gaststätte oder einem Betriebsrestaurant, gehört dieser grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 EStG). Das gilt auch, wenn bei überschaubaren Verhältnissen und Berechtigungskontrollen Barzuschüsse nachträglich gewährt werden (EFG 1980, 548).
Beispiel:
Der ArbG ohne Betriebskantine zahlt jedem ArbN am Monatsende mit dem Gehalt einen Essenzuschuss von 2,00 EUR für jeden Tag aus, an dem der ArbN im Betrieb anwesend war. Der Essenzuschuss ist als Barzuschuss stpfl Arbeitslohn.
Rz. 29
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Stattdessen kann der ArbG unmittelbar der von einem Dritten betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung einen Zuschuss geben. Er kann dem Betreiber (Dritten) einen Zuschuss in bar zahlen mit der Auflage, die an die ArbN abzugebenden Mahlzeiten entsprechend zu verbilligen. Er kann vergleichbare Leistungen auch durch Übernahme von Kosten – etwa für Wasser, Strom, Inventar, Personal – erbringen. Auch in diesem Fall entstehen zwar grundsätzlich für die in der Kantine verköstigten ArbN geldwerte Vorteile (> Rz 31). Kein geldwerter Vorteil sind lediglich solche Leistungen, die im ganz überwiegenden Interesse des ArbG liegen, wie zB die Bereitstellung des Kantinenraums (vgl BFH 142, 483 = BStBl 1985 II, 164).
Rz. 30
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung (> Sachbezüge Rz 4ff) ist uE in diesen Fällen jedoch auch zu prüfen, ob der ArbN arbeitsrechtlich Anspruch auf eine verbilligte Mahlzeit hat mit der Rechtsfolge der Bewertung nach § 8 Abs 2 Satz 6 EStG iVm der SvEV (> Rz 15ff).
Rz. 31
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die in > R 8.1 Abs 7 Nr 5 LStR geregelte Durchschnittsbewertung mit Pauschalierung der Steuerabzüge (> Rz 24) ist auch für die Gewährung von ArbG-Zuschüssen anwendbar. Das setzt aber die Erfassung und Aufzeichnung der von den ArbN geleisteten Entgelte und der Anzahl der ausgegebenen Mahlzeiten voraus. Kann der ArbG nicht nachweisen, dass die ArbN jeweils mindestens den Sachbezugswert selbst getragen haben, ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Nachweis kann uE auch in der Weise geführt werden, dass sich aus der Preisgestaltung der Kantine, Gaststätte usw ein Eigenanteil des ArbN ergibt, der mindestens dem Sachbezugswert entspricht.
Rz. 32–34
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Randziffern einstweilen frei.