Rz. 15
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Als Wert einer dem ArbN vom ArbG überlassenen Mahlzeit (typischer Fall: Kantinenessen) ist grundsätzlich der für das jeweilige Kalenderjahr für die SozVers und die LSt/ESt gleichermaßen maßgebende Sachbezugswert anzusetzen (§ 8 Abs 2 Satz 6 EStG iVm der SvEV; vgl zB für die Gemeinschaftsverpflegung der Bundeswehr BFH 233, 171 = BStBl 2011 II, 829). Zur Rechtsentwicklung > Sachbezugswerte Rz 10ff. Dieser Sachbezugswert entspricht einem gerundeten Dreißigstel des Monatswerts für ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen nach § 2 Abs 1 SvEV (> Sachbezugswerte Rz 21ff). Zu aktuellen Werten vgl die Tabelle > Anh 15 S 19. Das gilt auch für solche ArbN, die nicht in der GRV beitragspflichtig sind (§ 8 Abs 2 Satz 7 EStG). Nach dem (anteiligen) Sachbezugswert der Mahlzeit bestimmt sich, ob nach Abzug eines vom ArbN gezahlten Entgelts ein geldwerter Vorteil entsteht, der zum stpfl > Arbeitslohn gehört. Die 44-EUR-Freigrenze ist auf die mit dem amtlichen Wert bewerteten Mahlzeiten allerdings nicht anwendbar (vgl § 8 Abs 2 Satz 11 EStG; > Sachbezüge Rz 50ff [53]).
Rz. 16
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Soweit eine Bewertung mit dem Sachbezugswert vorgeschrieben ist, kommt es auf die Höhe des betrieblichen Aufwands nicht an. Hat der ArbG die Kantine verpachtet (oder wird das Betriebsrestaurant von einem Cateringunternehmen geführt) und trägt er zur Verbilligung des Kantinenessens bei (indem er zB einen Teil der Kosten – etwa für Wasser, Strom, Inventar, Personal – übernimmt), hat das keinen Einfluss auf die Bewertung des Sachbezugs.
Rz. 17
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der Sachbezugswert des § 8 Abs 2 Satz 6 EStG gilt grundsätzlich auch für ArbN im Hotel- und Gaststättengewerbe. Das setzt aber voraus, dass sie eine besondere Personalkost erhalten, die an Gäste in dieser Form nicht abgegeben wird. Wird diesen ArbN ein Essen in gleicher Zusammenstellung und Qualität geboten wie es mengenmäßig überwiegend an Gäste vertrieben wird, so kann der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs 3 EStG bewertet werden (> Rabatte Rz 30ff; > R 8.1 Abs 7 Nr 1 Satz 2 LStR); das gilt dann nicht, wenn der ArbG die LSt auf den geldwerten Vorteil nach § 40 EStG pauschaliert (> R 8.2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 LStR; > Rabatte Rz 25). Als Wert der Mahlzeit ist bei Nutzung des § 8 Abs 3 EStG der sich aus der Speisekarte ergebende, um 4 % verminderte Betrag anzusetzen; der sich dabei ergebende geldwerte Vorteil bleibt bis zu 1 080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (> Rabatte Rz 41ff, 55ff). Das Gleiche gilt für die Abgabe von Mahlzeiten an ArbN eines Krankenhauses (EFG 1994, 468). Aus § 4 LStDV ergeben sich besondere Aufzeichnungspflichten im > Lohnkonto.
Beispiel 1:
Das Restaurant A bietet seinem Kellner B an, täglich unentgeltlich ein Mittagessen à la carte einzunehmen. Der Preis, mit dem das Essen in der Speisekarte angeboten wird, beträgt im Durchschnitt 12,50 EUR arbeitstäglich. Der lohnsteuerlich anzusetzende Wert beträgt 96 % von 12,50 EUR, also 12 EUR. Bei 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 2 640 EUR. Davon bleiben 1 080 EUR steuerfrei. Die Mahlzeiten im Wert von weiteren 1 560 EUR unterliegen als laufender Arbeitslohn dem LSt-Abzug.
Rz. 17/1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Stattdessen kann der ArbG aber die LSt pauschalieren (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG), ggf sogar unter Überwälzung der pauschalen LSt auf den ArbN (> Rz 45ff). Im Fall der Pauschalierung bestimmt sich der Wert der Mahlzeit aber nach § 8 Abs 2 EStG, also dem anteiligen Sachbezugswert.
Beispiel 2:
Im Beispiel 1 soll die LSt für das à-la-carte-Essen pauschaliert werden. Der Freibetrag von 1 080 EUR ist bei Ansatz von 12,50 EUR × 96 % nach 90 Arbeitstagen ausgeschöpft. Für 130 Tage (220 ./. 90) ist für 2018 ein Sachbezugswert von 3,23 EUR je Tag anzusetzen, also 419,90 EUR. Die pauschale LSt beträgt 25 %, mithin 104,98 EUR zuzüglich 5,5 % SolZ (5,77 EUR) und ggf pauschale KiSt (– angenommen 7 % = 7,35 EUR – zum Steuersatz > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 295ff [303]), insgesamt also 118,10 EUR für das ganze Jahr. Dies ist günstiger als die Besteuerung bei Gewährung einer besonderen Personalkost, für die bei 220 Tagen und einem Sachbezugswert von 3,23 EUR ein geldwerter Vorteil von insgesamt 710,60 EUR anzusetzen ist; hierfür fällt LSt iHv 177,65 EUR + 9,77 EUR SolZ + 12,44 EUR KiSt, insgesamt also 199,86 EUR an.
Rz. 17/2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Hinzuweisen bleibt auf das Wahlrecht des ArbN, im Rahmen seiner Veranlagung zur ESt eine Bewertung entweder nac h § 8 Abs 2 Satz 6 EStG oder nach § 8 Abs 3 EStG bei seinem Wohnsitz-FA zu beantragen. Zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 35ff.
Rz. 18
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Bei einer Bewertung nach § 8 Abs 2 Satz 6 EStG mit dem anteiligen Sachbezugswert kommt es auf den tatsächlichen Wert der Speisen und Getränke nicht an. Besonders bei Speisen von geringerem Wert oder kleiner Menge ist deshalb wesentlich, was eine ‚Mahlzeit’ iSd SvEV ist.
Zu "Mahlzeiten" iS dieser Sachbezugsregelung gehören alle warmen und kal...