Rz. 10
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, kann eine Betriebskantine, ein Betriebsrestaurant oder auch ein betriebsnaher Anbieter (Dritter) die Attraktivität eines Arbeitsplatzes erhöhen, wenn dem ArbN dort eine Mahlzeit unentgeltlich oder verbilligt angeboten wird. Hier sind nicht allein soziale Erwägungen maßgebend; es liegt auch im vielfältigen Interesse des Betriebes. Besonders für die Übernahme der Beköstigung bei Auswärtstätigkeit sind idR arbeitsrechtliche Ansprüche maßgebend.
Schließlich fallen auch deutliche Steuervorteile in die Waagschale. Dazu gehören die Bewertungsvorteile für als Sachbezug gestellte Verpflegung (> Rz 11ff) ebenso wie die Möglichkeit, die Steuerabzüge zu Lasten des Betriebsaufwands zu pauschalieren (> Rz 45ff) und – bei Auswärtstätigkeit – die Verrechnung gegen steuerfreie Verpflegungspauschalen (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40ff; > Reisekosten Rz 108ff).
I. Unentgeltliche oder verbilligte Gestellung als Sachbezug
1. Voraussetzungen für die Behandlung als Sachbezug
Rz. 11
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Gehört die vom ArbG oder auf seine Veranlassung durch einen Dritten (Kantinenpächter, Caterer) unentgeltlich oder verbilligt gestellte Verpflegung zum Arbeitslohn (> Rz 5ff), ist zu klären, ob sie als Sachbezug, als sonstiger geldwerter Vorteil oder als Teil des Barlohns gewährt wird. Denn davon hängt die günstige Besteuerung durch Anwendung der Sachbezugswerte oder eine Pauschalierung der Lohnsteuer ab.
Rz. 12
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Als Sachbezug wird eine Mahlzeit behandelt, die dem ArbN vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt verschafft wird. Ob Barlohn oder Sachbezug gegeben ist, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund der Zahlung, also danach, was der ArbN verlangen kann (> Sachbezüge Rz 4f; H 8.1 (1–4) – Geldleistung oder Sachbezug – LStH). Auf welche Art und Weise der ArbG den Anspruch erfüllt und seinem ArbN den zugesagten Vorteil im Wege der abgekürzten Leistungserbringung verschafft, ist unerheblich (vgl BFH 232, 50 = BStBl 2011 II, 383; BFH/NV 2011, 589). Deshalb erhält der ArbN zB eine Ware oder Dienstleistung als Sachbezug, wenn der ArbG ihm ihre Lieferung oder Erbringung vertraglich zusagt, zur Erfüllung dieser Verpflichtung einen bei einem beliebigen Dritten einlösbaren, auf einen bestimmen Betrag limitierten Gutschein über die Ware oder Dienstleistung gibt und der ArbN diese gegen Vorlage des Gutscheins erwirbt (vgl BFH 232, 62 = BStBl 2011 II, 389). Unerheblich ist generell, von wem (ArbG oder ArbN) und wie (bar, Kreditkarte, Überweisung) die Rechnung bezahlt wird. Einen Sachbezug erhält der ArbN auch dann, wenn der ArbG dem ArbN Geld mit der Auflage gibt, den empfangenen Betrag zum Erwerb der Ware oder Dienstleistung zu verwenden (vgl BFH 232, 56 = BStBl 2011 II, 386). Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn der ArbN statt des Sachbezugs wahlweise auch Barlohn verlangen kann.
Rz. 13
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Auf das Kantinenessen bezogen reicht es danach aus, dass der ArbG sich in einem Rahmenvertrag verpflichtet, dem ArbN die während der Arbeitszeit gewünschte Beköstigung bereitzustellen. Auf das dieses Angebot realisierende Rechtsgeschäft (Kaufvertrag über eine konkrete Mahlzeit) wird nicht abgestellt. Auch die Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung ist unerheblich. Der ArbG kann zB den ArbN ermächtigen, sich die Mahlzeit nach eigener Wahl in der Betriebskantine oder bei einem beliebigen anderen Anbieter selbst zu bestellen; dann genügt es für die Annahme eines Sachbezugs, wenn der ArbN die auf seinen Namen lautende Rechnung dem ArbG vorlegt und dieser ihm den Rechnungsbetrag (einschließlich USt) erstattet. Entsprechendes gilt, wenn der ArbN einen Wertgutschein (mit Höchstbetrag) erhält, der auf seinen Namen lautet und die zu beanspruchende Leistung des Dritten bezeichnet. Das kann eine vom ArbG ausgegebene Essenmarke sein, die bei einer Vertragsgaststätte eingelöst wird.
Beispiel 1:
Eine WP-Gesellschaft (ArbG) unterhält für ihre Mitarbeiter keine Betriebskantine. Gleichwohl hat sie sich in einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, ihren Mitarbeitern in der Mittagspause Beköstigung zur Verfügung zu stellen. Diese Leistung erbringt sie, indem sie die ihr von den ArbN vorgelegten Rechnungen nahegelegener Gaststätten bis zu einem Betrag von arbeitstäglich 20 EUR erstattet. Der angestellte WP A hat an 20 Arbeitstagen davon Gebrauch gemacht und von unterschiedlichen Anbietern für 350 EUR Speisen und Getränke besorgt und sich seine Aufwendungen vom ArbG erstatten lassen. Dem A sind die Speisen und Getränke als Sachbezug zugeflossen und werden entsprechend bewertet (> Rz 15ff).
Rz. 14
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Verabreicht der ArbG selbst keine Mahlzeiten als Sachbezug (> Rz 12), bezuschusst er aber die von einem Dritten betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung (> Rz 29), gilt aus Gründen der > Billigkeit Folgendes (> Rz 14/2): Der Wert der Mahlzeit kann für den LSt-Abzug mit dem Sachbezugswert angesetzt werden, wenn vertragliche Beziehungen zwischen ...