A. Grundsätzliches
I. Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Ernährung
Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Ausgaben für Essen und Trinken sind Aufwendungen für die > Lebensführung und steuerlich mit dem > Grundfreibetrag (> Existenzminimum) abgegolten. Sie sind grundsätzlich keine WK, auch wenn wegen des Berufs, etwa zur Erhaltung der Arbeitskraft oder bei besonders schwerer körperlicher Arbeit, eine besondere zB kalorienreiche oder zusätzliche Ernährung erforderlich ist und dafür Mehraufwendungen entstehen (BFH 86, 574 = BStBl 1966 III, 608; zu Kraftsportlern BFH/NV 2014, 1359). Auch Aufwendungen für > Getränke in Betrieben, in denen die ArbN Hitze und Staub ausgesetzt sind, zB in Gießereien, sind keine WK; ebenso für Getränke bei Arbeiten in tropischem Klima (EFG 1974, 416).
Rz. 2
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Ebenso führen die Kosten einer Mahlzeit außerhalb des Hauses grundsätzlich zu nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG), selbst wenn der ArbN aus dienstlichen Gründen (Zeitersparnis, Diensteinteilung, weite Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte usw) außerhalb seines Haushalts essen muss. Auch Mehrkosten, die dabei gegenüber einer Beköstigung im Haushalt entstehen, sind grundsätzlich keine WK (BFH 173, 166 = BStBl 1994 II, 418; > R 9.1 Abs 2 Satz 1 LStR).
Rz. 3
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Ausnahmen für den Abzug des Mehraufwands für Verpflegung als WK enthält § 9 Abs 4a EStG bei Auswärtstätigkeit, besonders bei Dienstreisen (> Reisekosten Rz 80ff) sowie für die > Doppelte Haushaltsführung Rz 125ff). Diese Ausnahmen gelten für den WK-Abzug von ArbN ebenso wie für den Abzug von BA bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 EStG; so schon BFH 155, 287 = BStBl 1989 II, 276).
Rz. 4
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Aufwendungen für Fahrten vom Arbeitsplatz zur Einnahme des Mittagessens in der Wohnung sind keine WK (BFH 170, 375 = BStBl 1993 II, 505). Zu weiteren Hinweisen > Entfernungspauschale Rz 34; > Krankheitskosten Rz 10 Heimfahrten zur Einnahme des Mittagessens sowie > Kraftfahrzeuggestellung Rz 52.
II. Mahlzeiten als Arbeitslohn
Rz. 5
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Trägt der ArbG ganz oder teilweise die Aufwendungen für die während der Arbeitszeit im Betrieb eingenommenen Mahlzeiten des ArbN, besteht darin grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für den ArbN iSv § 19 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 1 EStG (BFH 142, 483 = BStBl 1985 II, 164), der dem LSt-Abzug unterliegt. Entsprechendes gilt für Barzuschüsse des ArbG (> Rz 28ff). Das gilt nicht nur immer dann, wenn der ArbN auf die Gestellung von Verpflegung einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (zum Deputat > Sachbezüge Rz 7), sondern auch wenn der ArbG eine freiwillige betriebliche Sozialleistung anbietet.
Rz. 6
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Nur in Ausnahmefällen wird eine vom ArbG verbilligt bereitgestellte Mahlzeit nicht Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft sein. Das betrifft die Bewirtung des ArbN aus vorwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen (> Arbeitslohn Rz 55ff), zB wenn ein Imbiss anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen unentgeltlich überlassen wird oder Betreuer in einem Ferienlager die jugendlichen Teilnehmer während des gemeinsamen Essens überwachen (BFH 115, 342 = BStBl 1976 II, 134; > Ferienhelfer); ebenso bei Betreuern in einem Kinderheim (FG SH vom 23.01.2012 – 5 K 64/11, DStRE 2012, 918) oder > Kindergarten (FG Nds vom 19.02.2009 – 11 K 384/07, DStRE 2010, 1162 -- NZB unbegründet [BFH vom 01.12.2009 – VI B 35/09]); Gleiches kann je nach Sachlage auch für die Beköstigung auf einer Offshore-Plattform (EFG 2016, 36) und auf einem Binnenschiff (> Binnenschiffer Rz 4) gelten.
Rz. 6/1
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In anderen Fällen ist ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil nicht gegeben, weil es sich um > Aufmerksamkeiten handelt (> R 19.6 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 LStR; In einem solchen Fall darf der Wert der Speisen und Getränke nicht mehr als höchstens 60 EUR je ArbN betragen (> R 19.6 Abs 2 Satz 2 LStR iVm > R 8.1 Abs 8 Nr 2 LStR; vgl BFH 174, 425 = BStBl 1994 II, 771; ergänzend > Bewirtung Rz 10ff).
Beispiel 1:
Im Betrieb des ArbG sind unvorhergesehene Probleme bei der Abwicklung eines Auftrags entstanden. Um den Auftrag termingerecht erfüllen zu können, müssen die am Projekt arbeitenden Mitarbeiter voraussichtlich bis in die späten Abendstunden aufgetretene Fehler beseitigen. Damit die Arbeit nicht unterbrochen werden muss, lässt der ArbG um 18.30 Uhr aus einer Gaststätte belegte Brote und alkoholfreie Getränke kommen. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht (> R 19.6 Abs 2 Satz 2 LStR geht hier von einer Aufmerksamkeit aus). Ergänzend > Bewirtung Rz 10ff.
Beispiel 2:
Anlässlich der Inventur am Jahresende, die im Wesentlichen während der normalen Arbeitsstunden vorgenommen wird, gewährt der ArbG seinen Mitarbeitern das mittägliche Kantinenessen unentgeltlich. Auch wenn die Inventurarbeiten nur einmal jährlich stattfinden, ist dies uE kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz iS...