Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die an ArbN im öffentlichen Dienst für die Teilnahme an Manövern und Übungen gezahlten Pauschentschädigungen sind steuerfreier Reisekostenersatz (vgl § 3 Nr 13 EStG). > Reisekostenvergütungen. Bei Angehörigen der Bundeswehr und der > Bundespolizei, aber auch von Zoll oder Bereitschaftspolizei der Länder, sind Verpflegungszuschüsse oder der Geldwert der im Einsatz kostenlos empfangenen Verpflegung steuerfrei (§ 3 Nr 4 Buchst c EStG). > Bundeswehr Rz 21, > Polizei Rz 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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