Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ein Maskenbildner kann ArbN sein, wenn er bei Funk und Fernsehen oder bei einer Bühne fest angestellt ist. Übernimmt er für wechselnde Auftraggeber auf eigene Rechnung bestimmte zeitlich begrenzte Arbeiten, so führt eine Vergütung zu gewerblichen Einkünften; das gilt besonders, wenn er zusätzlich Materialien, selbstgefertigte Perücken uä liefert. Wird ein Maskenbildner bei > Rundfunk und > Fernsehen nur für einzelne Produktionen tätig, ist er kein ArbN (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?