a) Behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale seit dem VZ 2021
Rz. 8
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Menschen mit Behinderungen können bei Einschränkungen ihrer körperlichen Beweglichkeit Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrtkosten entstehen. Zum VZ 2021 sollten die vorherigen (in BMF-Schreiben und sonstigen Verwaltungsvorschriften enthaltenen) Regelungen zur Anerkennung von Fahrtkosten von Menschen mit Behinderungen (> Rz 15–29) durch eine gesetzliche Pauschalierungsregelung ersetzt werden. Damit sollten die betroffenen Stpfl von den bestehenden Nachweispflichten und die FÄ von Prüfungstätigkeiten entlastet werden (vgl BT-Drs 19/21985, 13).
Anstelle der bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweise der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wurde in § 33 Abs 2a EStG eine Pauschale in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt.
Für ergänzende Anmerkungen vgl Kanzler, FR 2020, 808; NWB 2021, 898.
Rz. 9
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Pauschale beträgt 900 EUR bei Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" (§ 33 Abs 2a Satz 3 iVm Satz 2 Nr 1 EStG).
Rz. 10
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), Blinde (Merkzeichen "B"), Taubblinde (Merkzeichen "TBl") und hilflose Menschen (Merkzeichen "H") konnten nach den zuvor geltenden Regelungen in den Grenzen der Angemessenheit nicht nur Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wurde für diese Fallkonstellation eine Pauschale von 4 500 EUR normiert (§ 33 Abs 2a Satz 4 iVm Satz 2 Nr 2 EStG; vgl BT-Drs 19/21985, 14).
Rz. 11
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für beide Pauschalen erfüllt sein, ist immer nur die höhere zu gewähren (§ 33 Abs 2a Satz 5 EStG).
Zur Berücksichtigung der Pauschale ist wegen § 33 Abs 1 EStG ein Antrag erforderlich (> Antragsgebundene staatliche Leistungen). Die Berücksichtigung ist auch bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 2021 möglich.
Rz. 12
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Behinderungsbedingte Fahrtkosten werden seit dem VZ 2021 nur noch im Rahmen der neuen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale berücksichtigt (§ 33 Abs 2a Satz 6 EStG). Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von individuellen, behinderungsbedingt entstandenen Fahrt- bzw Kraftfahrzeugkosten würde laut Gesetzesbegründung der mit der Regelung angestrebten Steuervereinfachung zuwiderlaufen, weshalb der neue behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag abgeltende Wirkung hat (vgl BT-Drs 19/21985, 14).
Rz. 13
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Maximalbeträge galten zuvor nur für die Nutzung privater Fahrzeuge (> Rz 15 ff), im Einzelfall waren nachgewiesene höhere Kosten für öffentliche Verkehrsmittel abziehbar; dies ist mit der neuen Pauschalierung entfallen.
Rz. 14
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Hat die Versorgungsbehörde eine Behinderung erst ab einem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres bescheinigt (zB GdB von 80 erst ab Juli), wird der Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt; eine Zwölftelung sieht das Gesetz nicht vor. Gleiches gilt bei Bescheinigung der Merkzeichen "aG", "H", "TBl", "Bl" im Laufe eines Jahres. Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten bei rückwirkender Feststellung oder Änderung des GdB > Behinderten-Pauschbetrag Rz 70 ff.
b) Berücksichtigung behinderungsbedingter Fahrtkosten bis VZ 2020
Rz. 15
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Aufgrund der Relevanz für noch nicht angeschlossene Veranlagungen und Prüfungen sind nachfolgend noch die bis einschließlich VZ 2020 geltenden Regelungen dargelegt; zur nunmehr seit dem VZ 2021 bestehenden Rechtslage vgl vorstehend die > Rz 8–14.
Im Rahmen von § 33 EStG aF wurden Aufwendungen für > Öffentliche Verkehrsmittel, darüber hinaus Kfz-Kosten in angemessenem Umfang für private Fahrten des schwerbehinderten Stpfl oder seines schwerbehinderten > Ehegatten (> Rz 11) berücksichtigt. Ebenso, wenn die Kosten bei einem Stpfl entstanden sind, auf den der Pauschbetrag für ein Kind mit Behinderungen nach § 33b Abs 5 EStG übertragen worden ist (BFH 116, 378 = BStBl 1975 II, 825; BFH 197, 455 = BStBl 2002 II, 198; zur Übertragung > Behinderten-Pauschbetrag Rz 62 ff). Es wurden jedoch nur solche Fahrten berücksichtigt, an denen der Stpfl mit Behinderungen selbst teilgenommen hat (BFH 116, 378 = BStBl 1975 II, 825). Außerdem war ein Abzug von Aufwendungen unzulässig, für die der Stpfl eine nicht besteuerbare Mehrbedarfsrente erhält (BFH 175, 439 = BStBl 1995 II, 121; > Schadensersatz Rz 3, 4).
Die FinVerw unterschied folgende Fallgruppen (BMF vom 29.04.1996, BStBl 1996 I, 446; vom 21.11.2001, BStBl 2001 I, 868; H 33.1–33.4 EStH – Fahrtkosten behinderter Menschen):
aa) Geh- und stehbehinderte Personen
Rz. 16
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Zur Fallgruppe der Geh- und Stehbehinderten gehört ein Mensch mit Behinderungen, dem die Versorgungsbehörde im Ausweis
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einen GdB 80 und mehr ohne weitere Voraussetzungen oder |
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einen GdB 70 oder 75 und Merkzeichen "G" bescheinigt hat. Das ist ein in seiner Beweglich... |