Rz. 39
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für andere > Angehörige wie zB die Eltern > Pflegeheim Rz 6 ff und > Pflege-Pauschbetrag. Soweit der > Behinderten-Pauschbetrag nicht auf den Stpfl übertragen werden kann, muss er die tatsächlichen Aufwendungen iSv § 33 EStG nachweisen oder glaubhaft machen; eine > Schätzung in Höhe des nach § 33b Abs 3 EStG in Betracht kommenden Behinderten-Pauschbetrags ist nicht zulässig (BFH 156, 198 = BB 1989, 1252).
Eigene Aufwendungen des Menschen mit Behinderungen: Kosten, die Schwerbehinderten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) entstehen, kann das FA nach Maßgabe von § 35a EStG berücksichtigen. Zu Einzelheiten > Haushaltshilfe Rz 41/2. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für Pflege- und Betreuungsleistungen; Gleiches gilt bei Stpfl, die in einem Heim leben oder zur dauernden Pflege untergebracht sind, soweit in den Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (vgl § 35a Abs 2 Satz 2 EStG; > Haushaltshilfe Rz 41/3). Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann für eigene Pflegeaufwendungen nicht neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden (> Behinderten-Pauschbetrag Rz 51/2, > Pflege-Pauschbetrag Rz 11). Steuerlich unberücksichtigt bleiben Aufwendungen, die von einem Rehabilitationsträger getragen werden.
Rz. 40
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Aufwendungen für die Führung eines zweiten Haushalts wegen der Krankheit des Menschen mit Behinderungen sind mittelbare Krankheitskosten und schon deshalb nicht neben dem > Behinderten-Pauschbetrag abziehbar (EFG 1992, 399; > Krankheitskosten Rz 5, > Krankheitskosten Rz 10 Doppelte Haushaltsführung).
Rz. 41
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Besondere Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit oder Behinderung und ihrer Folgen, auch für eine erforderliche Begleitperson (> Rz 30 ff), sind AgB iSv § 33 EStG. Sie können als > Krankheitskosten geltend gemacht werden, soweit die nicht als wiederkehrender Aufwand mit dem Pauschbetrag nach § 33b Abs 1 bis 3 EStG abgegolten sind (> Behinderten-Pauschbetrag Rz 50/1, 53 ff). Abziehbar sind daher Aufwendungen für die Anschaffung eines Blindencomputers mit Vorlesefunktion (EFG 2001, 440; > Krankheitskosten Rz 10 Blindencomputer).
Rz. 42
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bedürfen Stpfl der dauernden Pflege oder leben sie in einem Heim, kann das FA den erhöhten > Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigen, wenn der Stpfl nicht stattdessen die tatsächlichen Mehraufwendungen – nach Abzug der Haushaltsersparnis, der Pflegezulage nach § 35 BVersG sowie der Leistungen der > Pflegeversicherung – im Rahmen von § 33 EStG ansetzt. Zu Einzelheiten > Altenheim Rz 2, > Pflegeheim Rz 1, > Pflege-Pauschbetrag Rz 10, 11. Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer betreuten > Wohngemeinschaft können auch bei Übernahme von wesentlichen Teilen der Kosten durch den Sozialhilfeträger AgB sein (BFH 199, 296 = BStBl 2002 II, 567). Ebenso sind Aufwendungen für die Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung als AgB abziehbar. Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren (vgl §§ 280ff FamFG) reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit aus (BFH 232, 343 = BStBl 2011 II, 1011).
Rz. 43
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als AgB abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalls in den Hintergrund tritt (BFH 226, 536 = BStBl 2010 II, 280). Zu Einzelheiten > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Behindertengerechte Wohnung, > Krankheitskosten Rz 10 Gebäudeeinbauten.
Rz. 44
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Wurde ein Betreuer bestellt, können Aufwendungen AgB oder WK/BA darstellen, zu Einzelheiten > Betreuer, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Vormundschaftskosten.
Rz. 45
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Zu weiteren Hinweisen > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75, > Berufskrankheiten, > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 6/1, > Versorgungsbezüge, > Wiedergutmachung.