I. Steuerfreie Leistungen an Menschen mit Behinderungen
Rz. 3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Leistungen an Schwerbehinderte nach SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung), dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen; zum Arbeitsrecht vgl Küttner/Kania Personalbuch, Stichwort Behinderte) und XII (Sozialhilfe), dem SVG (> Bundeswehr Rz 26/1, > Versorgungsbezüge Rz 24) einschließlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 112ff SGB III sind steuerfrei. IdR beruht die Steuerfreiheit bereits darauf, dass die Leistungen keine > Einnahmen sind, die man einer Einkunftsart (> Einkünfte) zuordnen kann, zumal auch die Überschusserzielungsabsicht typischerweise fehlt (> Liebhaberei). Für Leistungen aus der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und von der Berufsgenossenschaft gilt aber klarstellend § 3 Nr 1 Buchst a EStG. § 3 Nr 2 EStG stellt die Leistungen der Agentur für Arbeit nach dem SGB III steuerfrei; für von Behinderung bedrohte Menschen sind das vor allem das Übergangsgeld und der Gründungszuschuss (> R 3.2 Abs 5 LStR). Weitere Leistungen bleiben nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei. Es handelt sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlt werden (> Beihilfen Rz 12 ff). Dazu gehören auch das > Übergangsgeld Rz 4 sowie bestimmte > Renteneinkünfte Rz 14, 15. Zur Anrechnung solcher Bezüge auf den von Dritten geleisteten Unterhalt an Personen mit Behinderungen im Rahmen von § 33a Abs 1 und 2 EStG > Unterhaltsleistungen Rz 115 ff. Ergänzend > Pflegeheim. Zur Besteuerung von Leistungen an Unfallgeschädigte > Schadensersatz.
Rz. 4
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Randziffer einstweilen frei.
II. Werbungskosten
Rz. 5
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Für schwerbehinderte Stpfl mit Erwerbseinkommen kommt der ungekürzte Abzug von > Werbungskosten für die berufliche Benutzung des privaten PKW in Betracht: Behinderte mit einem GdB von mindestens 70 oder Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 und dem Merkzeichen "G" – erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr – können für ihr Kfz bei Fahrten zum Arbeitsplatz oder bei Familienheimfahrten ohne Einzelnachweis die Fahrtkosten nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG ansetzen (R 9.10 Abs 3 LStR) oder die tatsächlichen Aufwendungen nachweisen, § 9 Abs 2 Satz 3 EStG. Wahlweise kann auch der Ansatz der Entfernungspauschale günstiger sein (Mitfahrer oder öffentliche Verkehrsmittel, Beispiele unter > Entfernungspauschale Rz 105 ff); zu entsprechenden Vorteilen bei Benutzung eines Dienst- oder Firmenwagens > Kraftfahrzeuggestellung Rz 71 ff.
Rz. 6
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die private Benutzung des PKW wird in jeweils definiertem Umfang als AgB berücksichtigt (zu Einzelheiten > Rz 8 ff) oder aber es wird auf den Ansatz eines Teils des geldwerten Vorteils bei Dienst- oder Firmenwagen verzichtet (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 72). Soweit Fahrtkosten aus öffentlichen Mitteln übernommen (zB § 73 SGB IX) oder dem Stpfl steuerfrei ersetzt werden, können sie steuerlich nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
III. Außergewöhnliche Belastungen
Rz. 7
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bei der ESt/LSt erhalten Menschen mit Behinderungen zur Abgeltung bestimmter laufender Aufwendungen als AgB den Pauschbetrag des § 33b Abs 1 bis 3 EStG; allgemein zu diesem sowie zu seiner Bezeichnung > Behinderten-Pauschbetrag Rz 2; zu dem seit 2008 eingeschränkten Umfang der Abgeltung > Behinderten-Pauschbetrag Rz 50 ff. Stattdessen können sie ihre behinderungsbedingten Aufwendungen als > Krankheitskosten iSv § 33 EStG geltend machen, allerdings nach Abzug der zumutbaren Belastung – § 33 Abs 3 EStG (zur Systematik > Behinderten-Pauschbetrag Rz 1, 41).
Die folgenden Aufwendungen sind durch den Pauschbetrag nicht abgegolten und können unabhängig davon geltend gemacht werden, ob der Pauschbetrag in Anspruch genommen wird oder nicht.
1. Private Fahrtkosten von Menschen mit Behinderungen
a) Behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale seit dem VZ 2021
Rz. 8
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Menschen mit Behinderungen können bei Einschränkungen ihrer körperlichen Beweglichkeit Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrtkosten entstehen. Zum VZ 2021 sollten die vorherigen (in BMF-Schreiben und sonstigen Verwaltungsvorschriften enthaltenen) Regelungen zur Anerkennung von Fahrtkosten von Menschen mit Behinderungen (> Rz 15–29) durch eine gesetzliche Pauschalierungsregelung ersetzt werden. Damit sollten die betroffenen Stpfl von den bestehenden Nachweispflichten und die FÄ von Prüfungstätigkeiten entlastet werden (vgl BT-Drs 19/21985, 13).
Anstelle der bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweise der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wurde in § 33 Abs 2a EStG eine Pauschale in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt.
Für ergänzende Anmerkungen vgl Kanzler, FR 2020, 808; NWB 2021, 898.
Rz. 9
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Pauschale beträgt 900 EUR bei Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" (§ 33 Abs 2a Satz 3 iVm Satz 2 Nr 1 EStG).
Rz. 10
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), Blinde (Merkzeichen "B"), Taubblinde (Me...