Rz. 65
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Exklusive Programme etwa für die außertariflichen Angestellten oder den Leitungskreis schließt § 3 Nr 39 EStG von der Förderung aus. Deshalb muss sich das Angebot zur Beteiligung – mindestens – an alle dem Unternehmen angehörenden ArbN richten, die bereits ein Jahr lang oder länger beschäftigt sind (> Rz 67; vgl hierzu Hilbert, NWB 2009, 3008 f). ArbN, die über Insiderinformationen zB iSd EU-Marktmissbrauchs-VO verfügen, dürfen jedoch als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten ausgenommen werden (vgl BMF vom 01.06.2024, Rz 13, BStBl 2024 I, 946). Zu den ArbN, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen, gehören die ArbN der Steuerklassen I bis VI, die ArbN mit > Geringfügige Beschäftigung und andere Teilzeitbeschäftigte, die Auszubildenden, weiterbeschäftigte Rentner oder nach Kündigung noch mit Abwicklungsarbeiten beschäftigte ArbN, aber ebenso auch die außertariflichen Angestellten, aber nur, soweit sie ArbN im steuerlichen Sinne sind (> Rz 23, 66). Der ArbG kann über diese Mindestanforderung hinausgehen. So kann er zB auch den weniger als ein Jahr lang für das Unternehmen tätigen ArbN ein entsprechendes Angebot machen. Die im Unternehmen tätigen Leiharbeitnehmer sind ausgeschlossen, weil sie idR mit einem entsprechenden Angebot keine Beteiligung am ‚Unternehmen des Arbeitgebers’ erwerben würden. Das Angebot muss zudem nicht die ArbN anderer zum Konzern gehörender ArbG einschließen (§ 3 Nr 39 Satz 3 EStG verweist nur auf Satz 1).
Rz. 66
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Zur Verfahrenserleichterung kann der ArbG an ein anderes Unternehmen entsandte ArbN, deren Dienstverhältnis ruht und mit denen das aufnehmende Unternehmen einen eigenständigen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit denen eine Entsendevereinbarung abgeschlossen wurde, von seinem Angebot ausnehmen. Entsprechendes gilt für Organe von Körperschaften, für Mandatsträger sowie für ArbN mit auslaufenden Arbeitsverträgen. Darüber hinaus zieht die FinVerw für die Steuerbegünstigung der übrigen ArbN keine negativen Konsequenzen, wenn der ArbG im Ergebnis fälschlich davon ausgegangen ist, dass ein bestimmter ArbN oder eine bestimmte Gruppe von ArbN nicht einzubeziehen ist (vgl BMF vom 01.06.2024, Rz 15, BStBl 2024 I, 946). Ob diese allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen bei anderen Verstößen im Einzelfall erweitert werden dürfen, verneint Blümich/Erhard zu § 3 Nr 39 EStG Rz 10; aA Lingemann/Gothan/Marchal, DB 2010, 446 [450]; uE ist das im Rahmen von § 163 AO zulässig (> Billigkeit Rz 7 ff).
Rz. 67
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Das Angebot muss sich an alle ArbN richten, die mindestens ein Jahr lang ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen (§ 3 Nr 39 Satz 2 EStG). Zum Tatbestandsmerkmal "gegenwärtiges Dienstverhältnis" > Rz 22 ff. Für die Frage, ob ArbN von dem Angebot der Überlassung von Beteiligungen ausgeschlossen sind, kommt es auf die tatsächliche Übung an und nicht auf die rechtliche Gestaltung. Kann der ArbG nach den Regelungen im Beteiligungsprogramm einzelne ArbN oder Gruppen von ArbN von der Teilnahme ausschließen, ist dies unschädlich, solange tatsächlich niemand ausgeschlossen wird. Mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses von ArbN endet jedoch die Steuerbefreiung für alle ArbN. Die steuerliche Behandlung in früheren Lohnzahlungszeiträumen bleibt davon jedoch unberührt (vgl BFM vom 01.06.2024, Rz 14.1, BStBl 2024 I, 946).
Rz. 68
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ununterbrochen steht der ArbN in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, wenn er nicht aus dem Dienstverhältnis entlassen (> Rz 70 ff) und – unter Begründung eines neuen Anstellungsvertrags – ein neues Dienstverhältnis begründet worden ist. Arbeitspausen wie der Urlaub, der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (> Kurzarbeitergeld Rz 58 ff), die Zeit des > Mutterschutz oder ein > Sabbatical unterbrechen das Dienstverhältnis nicht.
Rz. 69
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Entsprechendes gilt während des Ruhens eines Dienstverhältnisses; das ist eine Zeit, in der die Erfüllung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis (die Arbeitsleistung und die Vergütung) nicht verlangt werden können, aber Nebenpflichten weiter bestehen. Dazu zählt zB die > Elternzeit (vgl BAG 76, 1 vom 15.02.1994 – 3 AZR 708/93, BB 1994, 1638), die Freistellungsphase einer > Altersteilzeit (BMF vom 01.06.2024, Rz 2, BStBl 2024 I, 946) oder ein rechtmäßiger Streik (> Streikunterstützungen). Das Dienstverhältnis ruht auch während der Freistellung für den längerfristigen Einsatz bei einer ARGE (> Baugewerbe Rz 8) oder Entsendung an ein anderes Unternehmen, aber auch dann, wenn es lediglich aus rein formalen Gründen zB mit dem Ziel fortgeführt wird, dem ArbN die Erhaltung von Versorgungsanwartschaften gegenüber rechtlich selbständigen Versorgungsträgern zu ermöglichen (vgl BFH 202, 486 = BStBl 2003 II, 881); hier fehlt es uE aber an einem aktiven – gegenwärtigen – Dienstverhältnis iSv § 3 Nr 39 EStG (> Rz 67). Auf eine Fortführung (Ruhen) und gegen eine B...