Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

‚Mobbing’ bezeichnet eine berufsbedingte soziale Konfliktlage. Aufwendungen für Maßnahmen gegen das Mobbing, zB Fahrtkosten und Beiträge für die Teilnahme an Treffen einer "Anti-Mobbing"-Selbsthilfegruppe, können > Werbungskosten sein (EFG 2007, 1013, NZB unbegründet nach BFH/NV 2007, 1172; vgl ferner BFH/NV 2002, 182). > Prozesskosten sind aber nur dann AgB iSv § 33 EStG, wenn das Mobbing die Existenzgrundlage des Stpfl bedroht (§ 33 Abs 2 Satz 4 EStG; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Prozesskosten).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ob Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer seelischen Erkrankung als Folge von ‚Mobbing’ am Arbeitsplatz zu WK führen, hat BFH/NV 2008, 569 offen gelassen. Das würde die Anerkennung als eine der typischen > Berufskrankheiten voraussetzen (uE zweifelhaft). Je nach Art der Aufwendungen kommt etwaig ein Abzug als AgB iSv § 33 EStG in Betracht; zu Einzelheiten > Krankheitskosten. Ergänzend > Gleichbehandlungsgebot.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur Behandlung einer Entschädigung und von Schmerzensgeld > Schadensersatz Rz 9, ergänzend > Außerordentliche Einkünfte Rz 122.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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