Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für die steuerliche Selbständigkeit (§ 15 EStG) oder Nichtselbständigkeit (§ 19 EStG) von Models/Fotomodellen/Mannequins kommt es darauf an, ob die Beteiligten für die Dauer der Vorführungen die Eingliederung in den Betrieb vereinbart und durchgeführt haben oder ob die Beteiligten in Kenntnis aller Umstände eine von dem Betrieb unabhängige Stellung angestrebt haben (BFH 94, 17 = BStBl 1969 II, 71); es gilt uE Ähnliches wie für Werbedamen nach BFH 144, 225 = BStBl 1985 II, 661 (dazu auch > Werber; ergänzend > Hostessen, > Filmgewerbe). Zum Grundsätzlichen > Arbeitnehmer Rz 15 ff.

Berufsmodels, die von Fall zu Fall und vorübergehend über eine Agentur vermittelt werden, und dafür eine Gage für ihren Auftritt und die Weiterverwendung von Werbespots (Wiederholungshonorar [Buy-Out]) erhalten, sind mangels Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Auftraggebers nicht dessen > Arbeitnehmer (BFH 74, 487 = BStBl 1962 III, 183; BFH 89, 219 = BStBl 1967 III, 618). BFH 218, 233 = BStBl 2009 II, 931 behandelt im > Ausland Rz 1 ansässige Models, die nur kurzfristig, ohne Anspruch auf Sozialleistungen und mit erkennbarem Unternehmerrisiko arbeiten, nicht ebenfalls als ArbN; sie üben keine künstlerische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus (vgl zudem BFH 165, 362 = BStBl 1992 II, 353).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für den Steuerabzug nach § 50a EStG von den Honoraren im > Ausland Rz 1 ansässiger Models gilt Entsprechendes wie für > Künstler (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, Rz 75 ff; zur Überlassung von Rechten vgl OFD Karlsruhe vom 29.04.2014 – S 2303/41 – St 142/St 136, DStR 2014, 1554).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Außergewöhnlich hohe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika sind nicht als Erwerbsaufwendungen (> Betriebsausgaben oder > Werbungskosten) abziehbar (BFH 158, 221 = BStBl 1990 II, 49 zu einer Schauspielerin und Fernsehansagerin; EFG 1991, 458 zu einem "Dressman" genannten männlichen Fotomodell; keine > Berufskleidung). Für bürgerliche Kleidung und Kosmetika gilt das Abzugsverbot des § 12 Nr 1 Satz 2 EStG (> Lebensführung). Anders kann es bei Aufwendungen für ein spezielles Make-up sein, das nur für Fotoaufnahmen erforderlich ist; dann können BA/WK abgezogen werden (BFH/NV 1991, 306). Ergänzend > Haarpflege, > Körperpflege.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?