Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die nach dem Mutterschutzgesetz zu gewährenden Leistungen, nämlich das Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG, § 24i SGB V und § 14 KVLG), der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) sowie die sonstigen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind steuerfrei; Letzteres betrifft vor allem ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe (vgl § 24cff SGB V). Entsprechendes gilt für den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 Nr 1 Buchst d EStG). Ergänzend > Elterngeld.
Zur Anwendung des Tarifvorbehalts vgl § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst b, c EStG und > Progressionsvorbehalt Rz 9/2 f; das schließt den betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 27 aus.
Der während der Mutterschaftsfristen fortgezahlte > Arbeitslohn unterliegt weiterhin dem LSt-Abzug. Zum Geburtengeld, das von einer schweizerischen Versicherung gezahlt wird, vgl BFH/NV 2009, 1625.
Rz. 2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder dem KVLG (> Rz 1) erhalten krankenversicherte ArbN von ihrer Krankenkasse regelmäßig für die Zeit der Schutzfristen (vgl § 3ff MuSchG). Nicht krankenversicherungspflichtige ArbN (zB als Geringverdienerinnen oder als Privatversicherte wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze) erhalten vom Bundesversicherungsamt ebenfalls ein Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs 2 MuSchG.
Rz. 3
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffer einstweilen frei.
Rz. 4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Den Zuschuss des ArbG zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG erhalten versicherungspflichtige ArbN; ferner solche Frauen, die freiwillig versichert oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie zu Beginn der Schutzfrist iSd § 3 Abs 2 MuSchG arbeitsrechtlich in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dieser Mutterschaftsgeldzuschuss kann vermögenswirksam angelegt werden (vgl § 11 VermBG; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 75); auch ArbN-Sparzulagen werden ggf gewährt.
Rz. 5
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die nach § 3 Nr 1 Buchst d EStG steuerfreien Bezüge sind im > Lohnkonto Rz 24 aufzuzeichnen (vgl § 4 Abs 2 Nr 4 LStDV). In der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 9 ff, 10/15 muss der ArbG aber nur den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ausweisen (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 5 EStG), weil nur dieser zu den dem > Progressionsvorbehalt unterliegenden > Lohnersatzleistungen gehört, die der ArbN vom ArbG erhält.
Rz. 6
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Steuerfrei ist eine Beihilfe aus Bundes- oder Landeskassen im Zusammenhang mit der Entbindung (> R 3.11 Abs 1 Nr 1 LStR) sowie in anderen Fällen, wenn sie nach Beihilfegrundsätzen des Bundes oder eines Bundeslandes gezahlt wird (> R 3.11 Abs 1 Nr 2 LStR). Ergänzend > Beihilfen Rz 12 ff, 41ff.
Rz. 7
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die an die Zeit einer > Arbeitslosigkeit anschließende Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld gehört noch zur ‚Arbeitslosigkeit’, bei der ggf über Sparleistungen steuer- bzw zulageunschädlich vor Ablauf der Sperrfrist verfügt werden darf (§ 2 Abs 3 Nr 4 WoPG; § 4 Abs 4 Nr 3 VermBG).