a) Nachforderung im Pauschalierungswege
Rz. 60
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Stellt der ArbG (zB durch innerbetriebliche Kontrolle) oder das FA (zB bei einer > Außenprüfung oder einer > Lohnsteuer-Nachschau) fest, dass in einer größeren Zahl von Fällen LSt und weitere Steuerabzüge nachzuerheben sind, weil der LSt-Abzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen worden und die Steuerabzüge insoweit nicht angemeldet worden sind (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 82 ff), kann die LSt usw im Pauschalierungswege nachgefordert werden. Voraussetzung ist, dass der ArbG die Pauschalierung beantragt (BFH 223, 202 = BStBl 2009 II, 354) und das > Betriebsstätten-Finanzamt die Pauschalierung zulässt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 93 ff, 99 ff). Mit der Zulassung der Pauschalierung wird der ArbG – rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zuflusses des unversteuerten Arbeitslohns (BFH 174, 363 = BStBl 1994 II, 715) – zum Schuldner der LSt; er ist dann kein potentieller Haftungsschuldner mehr (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG). Die Nachforderung wird verwirklicht, indem das FA gegen den ArbG einen Nachforderungs-Steuerbescheid iSv § 155 AO erlässt.
Rz. 61
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Steuerschuldner kann der ArbG auch in anderen Fällen sein. So zB, wenn der ArbG vom LSt-Abzug abgesehen hatte, weil bestimmte Teile des Arbeitslohns pauschal besteuert werden sollten, dies aber aus welchen Gründen auch immer unterblieben ist und er nun – durch Antrag an das FA – an der pauschalen Versteuerung festhält; auch das ist ein Fall des § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG. Steuerschuldner für die nachzufordernden Steuerabzüge kann der ArbG aber zB auch sein, weil er eine Pauschalbesteuerung nach §§ 40ff EStG fehlerhaft durchgeführt hat und sich daraus für die zu gering angemeldeten Steuerabzüge eine Nachforderung ergibt; dann bedarf es keines weiteren Pauschalierungsantrags. Steuerschuldner wird der ArbG auch in den Pauschalierungsfällen des § 37b EStG – hier muss der ArbG sämtliche pauschal besteuerbaren Zuwendungen in die Pauschalierung einbeziehen (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 41, 51) –, wenn einzelne Sachzuwendungen übersehen worden sind und der LSt-Abzug korrigiert werden soll; ergänzend > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 73 f sowie > Haftung für Lohnsteuer Rz 223 f.
Rz. 62
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Weil es sich in den Pauschalierungsfällen um eine eigene Steuerschuld des ArbG handelt (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG), wird der ArbG als Stpfl behandelt und die Steuernachforderung durch Steuerbescheid (§ 155 Abs 1 Satz 1 AO) verwirklicht. Zeitliche Grenze ist der Ablauf der Festsetzungsfrist (> Verjährung). Einen Nachforderungsbescheid kann das FA aber noch erlassen, wenn die Festsetzung im Anmeldungsverfahren (> Rz 65 ff) wegen der Änderungssperre des § 173 Abs 2 AO nach einer > Außenprüfung Rz 82 ff nicht mehr geändert werden darf.
Rz. 63, 64
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Randziffern einstweilen frei.
b) Nachforderung durch anderweitige Festsetzung angemeldeter Lohnsteuer
Rz. 65
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Hat der ArbG für einen bestimmten > Lohnzahlungszeitraum bereits eine LSt-Anmeldung abgegeben und erweist sich diese als fehlerhaft und sind deshalb nicht oder zu niedrig einbehaltene Abzugsteuern nachzufordern, ist es in den Grenzen der > Verjährung zulässig, die Steuerfestsetzung für einen oder mehrere Lohnzahlungszeiträume zu ändern (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 20 ff).
Rz. 66
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Änderung nach § 164 AO: Da die Festsetzungen kraft Gesetzes (§ 168 Satz 1 AO) unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung stehen, ist eine Änderung der einzelnen Festsetzungen der Anmeldungssteuerschuld (zum Begriff > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 27; in der Terminologie von BFH 223, 202 = BStBl 2009 II, 354 ‚Lohnsteuer-Entrichtungsschuld’ [§§ 155, 167 Abs 1 Satz 1 AO iVm § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG]) nach § 164 Abs 2 AO zulässig (glA Thomas, DStR 1992, 837). Hinsichtlich der Anmeldungssteuerschuld wird der ArbG als Stpfl behandelt (vgl BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087); über die geänderten Steuerfestsetzungen sind deshalb Steuerbescheide zu erteilen (vgl AEAO zu § 168 Nr 6; ergänzend > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 20, 30). Sind zB nach einer > Außenprüfung eine Vielzahl von Steueranmeldungen zu ändern, wird dieses Verfahren in der Praxis im Allgemeinen nicht angewendet. Die Änderung einer bestimmten Steuerfestsetzung kann jedoch bei einer auf einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum begrenzten sachverhaltsbezogenen Nachforderung zweckmäßig sein, zB wenn das FA den Abzug von > Betriebsausgaben bei pauschal besteuertem Arbeitslohn zB mangels Benennung eines Empfängers (§ 160 AO) versagt (vgl OFD Düsseldorf vom 02.08.1984, DB 1984, 2013; > Schmiergelder) oder wenn die Übernahme einer Zahlung nach § 153a StPO unversteuert geblieben ist (vgl BFH 223, 202 = BStBl 2009 II, 354; > Geldstrafen Rz 4).
Rz. 67
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Eine Änderung nach § 164 AO setzt allerdings voraus, dass die (unrichtige) Festsetzung der Anmeldungssteuerschuld noch unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung steht (BFH 168, 532 = BStBl 19...