Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Bezüge bestimmter Bediensteter der Nordatlantikpakt-Organisation im aktiven Dienst sind steuerfrei; das ergibt sich unmittelbar aus dem NATO-Truppenstatut (NTS) mit Zusatzabkommen. Steuerfrei sind ferner das Gehalt und die sonstigen Bezüge der – auch deutschen – Bediensteten eines NATO-Hauptquartiers, die zu den vom Nordatlantikrat bestimmten Truppen gehören und die ihnen vom alliierten Hauptquartier gezahlt werden (Art 7 Abs 2 Satz 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28.08.1952, BGBl 1969 II, 2000); eine Vereinbarung iSd Art 7 Abs 2 Satz 2 des Protokolls hat Deutschland nicht abgeschlossen (FinMin NW vom 16.07.1982 S-1311-1-VB5). Für Ruhegehaltszahlungen gilt die Befreiung nicht (BFH 216, 124 = BStBl 2007 II, 402); ergänzend > Rz 4.
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die nichtdeutschen Mitglieder der ausländischen NATO-Truppen und des zivilen Gefolges begründen grundsätzlich in Deutschland keinen > Wohnsitz oder einen gewöhnlichen > Aufenthalt (Art X Abs 1 Satz 1 NTS). Unbeschränkte Steuerpflicht kann aber eintreten, wenn sich das Mitglied der Stationierungsstreitkräfte nicht nur in dieser Eigenschaft, sondern auch aus anderen Gründen längere Zeit in Deutschland aufhält. Kriterium ist, ob nach den gesamten Lebensumständen eine Rückkehr in die Heimat bei Dienstende zu erwarten ist, wobei die Verhältnisse aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums maßgeblich sind. Im Einzelnen > Stationierungsstreitkräfte Rz 1–13.
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Wegen ArbN-Sparzulage > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 33. Die bei der NATO tätigen Deutschen ohne Wohnsitz im Inland erhalten Wohnungsbauprämie, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs 1 oder 2 EStG sind (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5 ff) oder in den Fällen des § 1 Abs 3 iVm Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 EStG (vgl § 1 Satz 1 WoPG). Zur Berücksichtigung von Kindern beim > Kindergeld Rz 11/2, > Stationierungsstreitkräfte Rz 22 ff. Bei Bezug einer NATO-Rente, die auch dem Kindergeld vergleichbare Leistungen iSd § 65 Abs 1 Nr 3 EStG enthält, entfällt ein inländischer Kindergeldanspruch (BFH/NV 2002, 1431); zu Besonderheiten > Kinderfreibeträge Rz 129. Zum > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 10.
Rz. 4
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die NATO gehört zu den > Koordinierte Organisationen. Pensionen ehemaliger Beschäftigter der NATO werden im Wohnsitzstaat besteuert (> Doppelbesteuerung Rz 55, > Renteneinkünfte Rz 16). Dabei kann es sich um > Versorgungsbezüge aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs 1 Nr 2 EStG) handeln; das gilt auch dann, wenn der ArbG einen Teil des Arbeitslohns nicht auszahlt, um ihn als ArbN-Beitrag einer Versorgungsrückstellung in seinem Haushalt zuzuführen (BFH 216, 124 = BStBl 2007 II, 402). Um sonstige Einkünfte (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG; > Renteneinkünfte Rz 20 ff [45 ff]) handelt es sich, wenn der Stpfl eigene Beitragsleistungen im Rahmen des früheren Pensionssystems erbracht hat (vgl BMF vom 03.08.1998, BStBl 1998 I, 1042, sowie vom 03.02.2000, BStBl 2000 I, 331). Die Einkünfte unterliegen der Veranlagung (> Steuererklärung). Deutsche Steuerabzüge werden von der in Brüssel ansässigen Verwaltung zu Recht nicht einbehalten (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 57).