Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Ermächtigung im Rahmen des Risiko-Managements an die FÄ, ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die durch den Haushalt gezogenen personellen Grenzen einerseits und die Verpflichtung zum Gesamtvollzug der Besteuerung andererseits in eingeschränkter, aber überörtlich gleichmäßiger Form nachzukommen. Eine Rechtsgrundlage enthält § 88 Abs 3 AO idF ab 2017. Eine solche Nichtbeanstandungsgrenze – auch als (Nicht-) > Aufgriffsgrenze bezeichnet – bindet die FG nicht (EFG 1994, 29); ob das auch nach Einführung einer gesetzlichen Grundlage fortgilt, bleibt abzuwarten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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