Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Eine nichteheliche – eheähnliche – Lebensgemeinschaft (LG) ist eine LG zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere LG gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl BVerfG vom 17.11.1992, BVerfG 87, 234). Die LG umfasst als Oberbegriff auch nichteingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften (> Lebenspartner). Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Auflösung einer LG sind keine AgB (BFH/NV 2006, 733).
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die in LG lebenden Stpfl werden als > Alleinstehende behandelt (> Familienstand Rz 5). Die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Eheleuten ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 15.05.1990, BStBl 1990 II, 764), denn die LG unterscheidet sich wesentlich von der bürgerlichen Ehe (BFH 194, 462 = BStBl 2001 II, 610) oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl BFH 246, 178 = BStBl 2014 II, 829 – VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 19.08.2015 2 BvR 1910/14, nv). Dies gilt auch für die Nichtgewährung des Splittingtarifs bei Partnern, die mit gemeinsamen Kindern zusammenleben (EFG 1996, 1038, bestätigt durch BFH vom 13.08.1997 VI R 113/96, nv). Nur eingetragene > Lebenspartner sind steuerlich Ehegatten gleichgestellt (§ 2 Abs 8 EStG; vgl BVerfG 133, 377 = BGBl 2013 I, 1647 = BFH/NV 2013, 1374).
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Aufwendungen für den Unterhalt des Lebensgefährten sind nur dann als AgB abziehbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (§ 33a Abs 1 Satz 1 EStG; > Unterhaltsleistungen Rz 81 ff). Gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist der Vater gegenüber der ledigen Mutter (oder umgekehrt) im Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes (§ 1615l BGB; im Einzelnen > Unterhaltspflicht Rz 4). Seitdem Elternteile einer LG, die ein Kind versorgen, zivilrechtlich nicht mehr nachrangig zu versorgen sind, ist die sog Opfergrenze bei der Berechnung abziehbarer Unterhaltsleistungen nicht mehr zu berücksichtigen, jedoch sind die zur Verfügung stehenden Mittel um den Mindestunterhalt unterhaltsberechtigter Kinder zu kürzen (BFH 227, 491 = BStBl 2010 II, 343; > Unterhaltsleistungen Rz 163 mit Beispiel).
Rz. 4
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB, werden Aufwendungen für den Unterhalt des Lebensgefährten nur als AgB berücksichtigt, wenn der Anspruch des bedürftigen Partners auf öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wegen der Zahlungen des Stpfl gekürzt wird (§ 33a Abs 1 Satz 3 EStG); dabei ist die Opfergrenze nicht anzuwenden (BFH 227, 491 – aaO); zu Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 94 ff.
Rz. 5
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Führt der Stpfl mit dem Partner der LG einen gemeinsamen Haushalt und unterhält er am Ort der auswärtigen > Erste Tätigkeitsstätte eine weitere Wohnung, kann steuerlich eine > Doppelte Haushaltsführung anzuerkennen sein; die berufliche Veranlassung setzt allerdings voraus, dass die Stpfl vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen (BFH 217, 453 = BStBl 2007 II, 533). Zu weiteren Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung Rz 40 ff [42], 50 ff [56]. Wegen Fahrten zwischen der entfernt liegenden weiteren Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte > Entfernungspauschale Rz 40 ff (vgl EFG 2001, 130).
Rz. 6
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Ein Unfallschaden am Kfz des Lebensgefährten führt weder wegen wirtschaftlichen Miteigentums noch unter dem Gesichtspunkt eines Drittaufwands zu WK des anderen Partners (EFG 1994, 785). > Kraftfahrzeugunfall.
Rz. 7
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Im Rahmen einer LG erbrachte Dienstleistungen (zB Pflegedienste) begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Dienstverhältnis (BFH 154, 380 = BStBl 1988 II, 1006). Generell sind die für die steuerliche Beurteilung von Verträgen zwischen Eheleuten geltenden Grundsätze (> Arbeitnehmer Rz 75 ff) nicht auf Verträge zwischen Partnern einer LG zu übertragen (BFH 153, 224 = BStBl 1988 II, 670; GrS/BFH 158, 563 = BStBl 1990 II, 160; ebenso EFG 1997, 524 und Niedersächsisches FG vom 16.11.2016, juris, BB 2017, 533 (Leitsatz); im Einzelfall aA BFH/NV 2007, 2235). Wechselseitige Dienstverhältnisse unter den Partnern einer LG werden jedenfalls dann nicht anerkannt, wenn die vereinbarten Arbeitsleistungen weitgehend vergleichbar sind und die Vereinbarung deshalb nur der > Steuerumgehung dient (EFG 1996, 743). Leben Partner einer LG zusammen in einer Wohnung, die einem von ihnen gehört, wird eine Vermietung der (halben) Wohnung steuerlich nicht anerkannt. Grundlage für das gemeinsame Wohnen ist in diesem Fall die persönliche Beziehung und nicht der abgeschlossene Mietvertrag (BFH 180, 74 = BStBl 1996 II, 359). Die als Mietzins gel...