Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Durch eine Öffnungsklausel kann in einem Tarifvertrag vereinbart werden, dass für die Durchführung bestimmter tarifvertraglicher Regelungen etwas Abweichendes durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vorgesehen werden kann (§ 4 Abs 3 TVG). Eine Öffnungsklausel in dem Sinn, dass der ArbG sich tarifvertraglich zu bestimmten Leistungen verpflichtet, diese Verpflichtung aber nach Wahl der ArbN auch durch eine andere Leistung an Erfüllungsstatt (§ 364 Abs 1 BGB) erfüllen kann, hat auch lohnsteuerliche Bedeutung. So bedarf es etwa keiner nur für die Zukunft wirksamen Gehaltsumwandlung mehr, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags von vornherein eine alternativ zu erfüllende Leistung vereinbart haben. Zu weiteren Einzelheiten > Gehaltsumwandlung Rz 5. Derartige Vereinbarungen sind besonders für die > Betriebliche Altersversorgung von Bedeutung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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