Rz. 10
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Eine offenbare Unrichtigkeit iSv § 129 AO kommt in Betracht, wenn der ArbG eine fehlerhafte > Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat (EFG 2011, 1220; aA EFG 2014, 1743); bei einer fehlerhaften Ermittlung des Arbeitslohns aus einem anderen Bundesland (EFG 2016, 1843 – Rev, BFH VI R 38/16); wenn die richtigen Zahlen eindeutig aus der Steuererklärung zu entnehmen und der Fehler ohne weitere Prüfung erkennbar ist (EFG 2010, 1370); wenn das FA Daten aus der Steuererklärung auf Papier versehentlich nicht in das Computerprogramm eingibt (BFH/NV 2015, 805) oder wenn das FA nach gescheiterter elektronischer Übermittlung die Daten aus der komprimierten und unterschriebenen Erklärung manuell erfasst und dabei versehentlich nicht alle Kennzahlen übernimmt (BFH/NV 2016, 892; AEAO zu § 129 Nr 1) oder wenn die mit der Steuererklärung übermittelten Werte ohne Abgleich durch Werte ersetzt werden, die von dritter Seite beigestellt wurden (EFG 2018, 81 mit Anm Nebelin; anders BFH vom 16.01.2018 – VI R 41/16 [HaufeIndex 11561826]); ebenso ist es, wenn ein "Zahlendreher" unterläuft; wenn beim Erlass eines Steuerbescheids der Bericht über eine Außenprüfung nicht ausgewertet (BFH/NV 1989, 341), eine > Kontrollmitteilung nicht berücksichtigt (BFH 146, 350 = BStBl 1986 II, 541) oder ein bereits vorliegender > Grundlagenbescheid versehentlich nicht beachtet wird (BFH 203, 14 = BStBl 2003 II, 867); wenn versehentlich der > Vorbehalt der Nachprüfung aufgrund eines mechanischen Fehlers in einem Bescheid nicht aufgenommen wird (BFH 239, 296 = BStBl 2013 II, 307); wenn ein Freibetrag doppelt berücksichtigt wird (BFH 156, 59 = BStBl 1989 II, 531); wenn ein Kinderfreibetrag für ein erst im folgenden VZ geborenes Kind gewährt wird (EFG 1991, 636); wenn einem vor Beginn des VZ geschiedenen Stpfl der Splittingtarif gewährt wird (BFH/NV 1987, 480) oder wenn der Splittingtarif gewährt wird, obwohl der Ehegatte des Stpfl bereits vor mehreren Jahren verstorben ist (BFH/NV 1989, 6; 2011, 412), oder wenn die Splittingtabelle auf einen Stpfl angewendet wird, bei dem zwar im Zeitpunkt der Abgabe der ESt-Erklärung, nicht aber im VZ die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen (EFG 1996, 85).
Rz. 11
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
"Mechanisch" iSd > Rz 2 sind zB Eingabe- und Übertragungsfehler des Bearbeiters im maschinellen Verfahren, wenn der Fehler auf einem Irrtum über den tatsächlichen Programmablauf beruht und wenn er nicht auf eine denkbare falsche Rechtsanwendung zurückzuführen ist (BFH 129, 5 = BStBl 1980 II, 62; BFH/NV 1990, 752; 2010, 176). Ebenso bei Nichtbeachtung der Dienstanweisung (BFH/NV 2005, 2158; 2007, 1810; 2010, 176; EFG 2010, 1182). Ein mechanisches Versehen ist auch beim Erstellen eines EDV-Programms möglich (BFH 180, 227 = BStBl 1996 II, 509; EFG 2004, 156 mwN). Verfassungsgemäß ist überdies die Anwendung des § 129 AO im ELSTER-Veranlagungsverfahren, weil auch dabei handschriftliche Aufzeichnungen entstehen, aus denen sachverhaltsbezogene Denk- oder Überlegungsfehler zu entnehmen sind (BFH/NV 2010, 2232).
Rz. 12
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Eine offenbare Unrichtigkeit ist gegeben, wenn der > Progressionsvorbehalt nicht angewendet wird, weil eine Kennzahl nicht ausgefüllt wird (EFG 1985, 428); wenn ermäßigt zu besteuernde > Außerordentliche Einkünfte nicht – wie vorgesehen – zusätzlich bei der Kennzahl für die laufenden Einkünfte eingetragen werden (EFG 1988, 148); wenn ein Eingabewert in die falsche Zeile und damit zur falschen Kennzahl eingetragen wird (EFG 1978, 358); wenn die Kennzahl zu § 33 EStG als Kennzahl zu § 33a EStG eingetragen wird (EFG 1981, 543); wenn der Stpfl > Spenden für gemeinnützige Zwecke bei der vorgesehenen Kennzahl für Spenden an politische Parteien eingetragen hat und der Bearbeiter den Fehler übernimmt (EFG 1991, 362), wenn unter Berücksichtigung der durch das Risikomanagement vorgesehenen Arbeitsweise ein Fehler beim Einscannen der Steuererklärung zur unbewussten Nichterfassung erklärter Einkünfte führt (EFG 2017, 1316 – Rev, BFH VIII R 4/17). Anders EFG 1982, 386, wenn eine Kennzahl nicht eingetragen wurde, die eine Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG bewirken soll.
Rz. 13
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Eine offenbare Unrichtigkeit ist nicht gegeben, wenn das FA die vom Stpfl im Einzelnen ermittelten Fahrtkosten und zusätzlich die Km-Pauschalen für Dienstreisen ansetzt (EFG 1983, 50); wenn wegen eines fehlenden Antrags eine antragsgebundene Steuervergünstigung nicht gewährt wird (EFG 1991, 55); wenn > Lohnersatzleistungen nicht berücksichtigt werden, obwohl die Bescheinigungen dazu der Steuererklärung beilagen (BFH/NV 2012, 694 = DStR 2012, 755); wenn der Bearbeiter den von ArbG übermittelten Arbeitslohn nicht mit dem vom ArbN erklärten Betrag abgleicht (BFH vom 16.01.2018 – VI R 41/16, DStR 2018, 566); wenn derselbe Betrag innerhalb verschiedener Einkunftsarten doppelt berücksichtigt wird (BFH 191, 226 = BStBl 2000 II, 372); wenn der Sachbearbeiter auf Grund eine...