Stand: EL 115 – ET: 05/2018

In Kirchen tätige Organisten und Chorleiter von Kirchenchören, die diese Tätigkeit nebenberuflich ausüben, sind idR keine ArbN der Kirchengemeinden (> Arbeitnehmer Rz 8 ff, 48; > Kirchenbedienstete Rz 1–2). Ist der Organist gleichzeitig Küster oder Mesner, liegt meistens eine zur nichtselbständigen Arbeit führende Eingliederung vor. Bei den in Kirchengemeinden nebenberuflich tätigen Organisten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit iSd § 3 Nr 26 EStG vorliegen (zB BYLfSt vom 01.11.2017, NWB Datenbank unter QAAAG-68016); > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 18 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?