Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei Dienstreisen sind auch die Unterbringungs-(Abstell-)kosten für das Kfz am Zielort – neben den Parkgebühren während der Fahrt – abziehbare > Werbungskosten (> Reisekosten Rz 125). ArbN, die bei Auswärtstätigkeit ein eigenes Fahrzeug benutzen, können die hierbei entstehenden Parkgebühren neben den für diese Fahrten geltenden Km-Sätzen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) als WK geltend machen (> R 9.8 Abs 1 LStR).
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei Fahrten von der Wohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte sind Parkgebühren durch die Entfernungspauschale (> Kilometer-Pauschalen Rz 1) abgegolten (> Entfernungspauschale Rz 75ff; BMF vom 31.10.2013, BStBl 2013 I, 1376 unter Nr 4). Das gilt auch für Gebühren im Parkhaus beim Arbeitsplatz, für den Betriebsprüfer, der seinen PKW für Fahrten zum FA und den zu prüfenden Stpfl nutzt (EFG 1982, 617) und für die Parkgebühren bei Nutzung des "park & ride"-Systems der Deutschen Bahn (vgl EFG 1997, 1106).
Rz. 3
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Hingegen lässt der BFH im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die notwendigen Garagenkosten am Ort der Zweitwohnung zum Abzug als WK zu (BFH 240, 1 = BStBl 2013 II, 286). Notwendig iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG sind die Kosten, wenn sie zB im Hinblick auf die angespannte Parkraumsituation oder für das sog Anwohnerparken notwendigerweise angefallen sind, oder die örtlichen Gegebenheiten notwendigerweise einen abgeschlossenen Parkplatz erfordern. Seit dem VZ 2014 sollen solche Kosten aber nur im Rahmen des Höchstbetrags für Unterkunftskosten abziehbar sein (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 EStG; im Einzelnen > Doppelte Haushaltsführung Rz 136, 143).
Rz. 4
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Eine Ausnahme gilt bei schwerbehinderten ArbN (§ 9 Abs 2 Satz 3 EStG; > R 9.10 Abs 3 LStR): Bemessen diese ihre WK mit den für Dienstreisen maßgebenden Km-Sätzen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5), so können sie daneben die an der > Erste Tätigkeitsstätte aufgewendeten Parkgebühren abziehen. Entsprechendes gilt für die > Entfernungspauschale Rz 105ff. Eine entsprechende Ausnahme gilt für ArbN mit wechselnder Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren Arbeitsort unmittelbar von der Wohnung aus erreichen, ohne ihre > Erste Tätigkeitsstätte zu berühren: dann werden die Fahrtkosten zur jeweiligen Einsatzstelle einschließlich der Parkgebühren wie > Reisekosten Rz 125 behandelt (R 9.10 Abs 4 LStR).
Rz. 5
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Der ArbG kann dem ArbN die Parkgebühren steuerfrei ersetzen, die anlässlich einer Fahrt angefallen sind, für die die Fahrtkosten als > Reisekosten zu berücksichtigen sind (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 69). Ersetzt der ArbG die Mietaufwendungen für den von seinem ArbN an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz, ist dieser WK-Ersatz als > Arbeitslohn steuerpflichtig; der ArbN hat keine abziehbaren WK in gleicher Höhe, weil dem das Abzugsverbot des § 9 Abs 2 Satz 1 EStG entgegensteht (> Rz 2, 3; > Entfernungspauschale Rz 75ff).
Rz. 6
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Stellt der ArbN seinen Kraftwagen an der > Erste Tätigkeitsstätte ab, darf der ArbG die dafür anfallenden Parkgebühren nicht steuerfrei ersetzen. Die LSt für die von ihm getragenen Parkgebühren kann der ArbG mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erheben. Dieses gilt jedoch nur, wenn die erstatteten Gebühren zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden (> Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers) und soweit sie zusammen mit weiteren Zuschüssen des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte den Betrag nicht übersteigen, den der ArbN nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG – das ist die Entfernungspauschale – als WK geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden (vgl § 40 Abs 2 Satz 2 EStG); ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 160ff. Für höhere Zuwendungen ist die LSt nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des ArbN (> Lohnsteuerabzugsmerkmale) zu erheben.
Rz. 7
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Die unentgeltliche Gestellung eines nicht fest zugewiesenen betrieblichen Parkplatzes während der Arbeitszeit durch den ArbG wird von der FinVerw – auch um dem ArbG die unverhältnismäßig aufwendige Erfassung zu ersparen – uE zu Recht weiterhin nicht als konkretisierbarer geldwerter Vorteil behandelt (zuletzt OFD Münster vom 25.06.2007, DB 2007, 1498; vgl EFG 2004, 356 zur verbilligten Überlassung angemieteter Parkplätze; vgl Schmidt, BB 1981, 595; Starke, FR 2001, 185; Zinnkann/Adrian, DB 2006, 2256). Das gilt auch, wenn der ArbG den Park- oder Einstellplatz von einem Dritten anmietet. Die unentgeltliche Gestellung eines fest zugewiesenen Parkplatzes kann aber uE zu Arbeitslohn führen, soweit Parkplätze zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte ArbN, nicht unbedingt nur leitende Angestellte, bereitgestellt oder diesen reserviert werden, wenn diese ArbN zB auf Grund der örtlichen Parkplatzbeschränkung sonst Parkgebühren entrichten müssten (> Arbeitslohn Rz 72; EFG 2006, 1516; dazu Apitz, StBp 2007, 87). Z...