Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Die Teilnahme des Bürgers an der politischen Willensbildung gehört zu seinen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten. Die damit verbundenen Aufwendungen sind deshalb grundsätzlich Aufwendungen für die > Lebensführung (BFH 90, 18 = BStBl 1967 III, 772). Das gilt auch für die auf Grund der Mitgliedschaft in einer politischen Partei zu entrichtenden Beiträge (so schon RFH, RStBl 1933, 811; ebenso EFG 1964, 529). > Werbungskosten sind die Ausgaben des ArbN für seine Partei nicht etwa deshalb, weil der ArbG darauf Wert legt, dass der ArbN der Partei angehört und ihm deshalb die Parteibeiträge ersetzt (BFH 68, 601 = BStBl 1959 III, 230); die ersetzten Beträge gehören zum stpfl Arbeitslohn, sind aber ggf als > Sonderausgaben abziehbar (> Rz 2). Deshalb sind zB die Parteibeiträge der ArbN von Parteien ebenfalls keine WK.
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren eines Parteimitglieds oder Mandatsträgers werden steuerlich nicht als WK/BA berücksichtigt (§ 4 Abs 6 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Solche Zuwendungen können aber als > Sonderausgaben nach § 10b Abs 2 EStG abgezogen werden, soweit sie nicht gemäß § 34g EStG in begrenztem Umfang zu einer Steuerermäßigung führen (> Rz 3). Entsprechendes gilt für alle über Mitgliedsbeiträge hinausgehenden Zahlungen an politische Parteien (vgl § 27 Parteiengesetz). Auch wenn die Satzung einer Partei einen Funktionär oder Mandatsträger zur Entrichtung von (Sonder-)Beiträgen verpflichtet, kommt nur ein Abzug als SA (§ 10b EStG) oder ein Steuerabzug gemäß § 34g EStG in Betracht (vgl BMF vom 10.04.2003, BStBl 2003 I, 286). Das gilt auch, soweit sich ein Stpfl rechtlich bindend bei Übernahme einer Tätigkeit verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen aus der Tätigkeit an die Partei abzuführen. Ein Abzug als WK ist unzulässig (BFH 152, 240 = BStBl 1988 II, 433; BFH 152, 245 = BStBl 1988 II, 435; BFH 163, 372 = BStBl 1991 II, 396). Vgl Hey, DB 2005, 1404 zum Parteisponsoring im Steuerrecht.
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien iSv § 2 Parteiengesetz werden zunächst (vorrangig) bis zu den im Rahmen von § 34g EStG geltenden Höchstbeträgen berücksichtigt. Das ist verfassungsgemäß (BFH/NV 2002, 1300). Darüber hinausgehende Beträge werden als Spenden im Rahmen von § 10b Abs 2 EStG als SA abgezogen. Zu Einzelheiten > Spenden Rz 71ff. Im Rahmen von § 34g EStG kommt eine Minderung der ESt um 50 % der Ausgaben, höchstens jedoch von 825 EUR, für zusammenveranlagte Ehegatten/> Lebenspartner bis zu 1 650 EUR in Betracht. Darüber hinausgehende Mitgliedsbeiträge und Spenden werden bis zu 1 650 EUR und bei Zusammenveranlagung bis zu 3 300 EUR als SA berücksichtigt (§ 10b Abs 2 EStG) und mindern den GdE. Anders als bei der Steuerermäßigung nach § 34g EStG werden als SA weiterhin ausschließlich Mitgliedsbeiträge oder Spenden an eine politische Partei iSd § 2 Parteiengesetz abgezogen.
Rz. 4
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Zur Berücksichtigung von Parteibeiträgen im laufenden Kalenderjahr als Freibetrag > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 74.
Rz. 5
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Abgeordnetenbezüge sind auch dann zugeflossen (§ 11 EStG), wenn sie als Sonderbeitrag an die Partei abgetreten und unmittelbar von der Parlamentsverwaltung abgeführt werden (BFH 152, 240 = BStBl 1988 II, 433). > Abgeordnete, > Bundestagsfraktionen. Zu Beiträgen und Spenden an unabhängige > Wählervereinigungen > Spenden Rz 73.