Rz. 63
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Gewährt der ArbG > Sonstige Bezüge (> Rz 67) in einer größeren Zahl von Fällen (> Rz 70), kann die LSt pauschal erhoben werden, soweit der Gesamtbetrag der pauschal besteuerten Bezüge eines ArbN den Betrag von 1 000 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt (> Rz 74 ff).
Rz. 64
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pauschalbesteuerung wird auf Antrag des ArbG vom > Betriebsstätten-Finanzamt zugelassen (> Rz 92 ff, > Rz 99 ff). Dann muss der ArbG die pauschale LSt übernehmen (§ 40 Abs 3 Satz 1 EStG; > Rz 2).
Rz. 65, 66
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffern einstweilen frei.
a) Sonstige Bezüge
Rz. 67
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zum Begriff > Sonstige Bezüge Rz 8 ff. Die Pauschalbesteuerung von laufendem > Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) ist hingegen nur in den Fällen des § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG zulässig (> Rz 82 ff).
Rz. 68
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Sind für > Sachbezüge die Voraussetzungen für den Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG und die Pauschalbesteuerung gleichzeitig gegeben, darf der ArbG bei jedem einzelnen Sachbezug zwischen der Pauschalbesteuerung und der Anwendung des § 8 Abs 3 EStG wählen (> R 8.2 Abs 1 Nr 4 LStR; > Rabatte Rz 25; vgl die Ländererlasse zu Durchschnittswerten für Freiflüge unter Tz 1, > Anh 15. Eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ist aber ausgeschlossen (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 34).
Rz. 69
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffer einstweilen frei.
b) Größere Zahl von Fällen
Rz. 70
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Was eine "größere Zahl von Fällen" ist, liegt nicht im > Ermessen des FA; vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung (> Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts Rz 9) der finanzgerichtlichen Überprüfung uneingeschränkt unterliegt. Die in Betracht kommende Zahl ist absolut zu verstehen; auf das Verhältnis der ArbN, die einen sonstigen Bezug erhalten, zur Gesamtzahl der Betriebsangehörigen ist dabei nicht abzustellen. Sinn und Zweck der Regelung ist vielmehr die Vereinfachung der LSt-Berechnung. Ob dieser Gesetzeszweck erreicht werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall. Bei mindestens 20 ArbN, die einen sonstigen Bezug erhalten, geht das FA aber zur Vereinfachung stets von einer größeren Zahl von Fällen aus (> R 40.1 Abs 1 Satz 1 LStR); bei weniger als 20 ArbN (> R 40.1 Abs 1 Satz 2 LStR) wird die individuelle Ermittlung der Steuer nach § 39b Abs 3 EStG für den ArbG nur in Ausnahmefällen einfacher sein als die Ermittlung des Pauschsteuersatzes (> Rz 110 ff). Zur Auswirkung auf die > Sozialversicherung > Rz 32 und > Rz 75.
Rz. 71
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Stellungnahme: Der Abgrenzung einer größeren Zahl von Fällen liegen die vor Jahrzehnten gewonnenen Erfahrungen der personellen Lohnabrechnung zugrunde. Der mittlerweile gängige und idR sogar obligatorische Einsatz computergestützter Lohnabrechnung auch bei kleinen Betrieben zeigt, dass § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG keine Vereinfachung des LSt-Abzugs für den ArbG bringt. Warum es angesichts des eindeutigen Vereinfachungszwecks der Regelung nicht darauf ankommen soll, ob die LSt-Ermittlung bei der Regelbesteuerung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (so Schmidt/Krüger, § 40 EStG Rz 6), ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Soweit der ArbG im Einzelfall seine ArbN nicht mit Steuerabzügen außerhalb des Regelungskatalogs von § 40 Abs 2 EStG belasten möchte, kann er diese Steuerabzüge im Wege einer Brutto-Einzelberechnung mit Übernahme der Steuer ermitteln (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rz 7, 8) oder nach § 37b EStG pauschal besteuern (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff [32]). Die Vorschrift ist deshalb und wegen ihrer ‚schädlichen Nebenwirkungen’ (> Rz 79, 80) uE entbehrlich; ihre Streichung würde – wie die zu beachtenden > Rz 74 bis 80 und > Rz 92 bis 127 zeigen – zur Steuervereinfachung beitragen.
Rz. 72, 73
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffern einstweilen frei.
c) 1 000-EUR-Grenze
Rz. 74
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pauschalbesteuerung ist ausgeschlossen, soweit der ArbG einem ArbN sonstige Bezüge von mehr als 1 000 EUR im Kalenderjahr gewährt (> Rz 24, 46, 51). Die FinVerw stellt dabei im Interesse der Vereinfachung nur auf die nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bezüge ab. Auf die 1 000 EUR werden solche sonstigen Bezüge nicht angerechnet, für die pauschale LSt in den Fällen der § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG, § 40 Abs 2 EStG, § 40a EStG und § 40b EStG erhoben wird. Auch die nach § 39b Abs 3 EStG regelbesteuerten sonstigen Bezüge zählen für die 1 000-EUR-Grenze nicht mit. Hinsichtlich einer möglichen Anwendungskollision mit der Pauschalierung nach § 37b EStG vgl > Rz 107 f.
Beispiel:
Ein ArbN erhält im Januar eine Gratifikation von 2 000 EUR, für die die LSt nach § 39b Abs 3 EStG einbehalten wird. Im Juli erhält der ArbN für sich und seinen Ehegatten eine Erholungsbeihilfe von 250 EUR, die nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG pauschal besteuert wird, sowie eine Tantieme von 750 EUR, die nach § 40...