Rz. 161/3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pauschalbesteuerung gem § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG ist zulässig für geldwerte Vorteile, die im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG oder zu einem Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG; > Reisekosten Rz 78 ff) stehen. Das betrifft
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> Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines ArbN zwischen Wohnung und den genannten Orten (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst a EStG; > Rz 162/1) und |
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zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> R 3.33 Abs 5 LStR) geleistete Fahrtkostenzuschüsse, also Barzuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten zwischen Wohnung und den genannten Orten (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst b; > Rz 162/2). |
Der Gesetzeswortlaut des § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG lässt uE beliebige Kombinationen der Pauschalierung der vorgenannten Vorteile zu ("für Sachbezüge […] und für […] Zuschüsse"). Zu beachten sind allerdings die absolute Beschränkung auf die Höhe des sonst möglichen WK-Abzugs (> Rz 163) und die Minderung des WK-Abzugs (> Rz 163/4) durch die Pauschalierung.
Ferner darf die Steuerbefreiung des § 3 Nr 15 EStG nicht einschlägig sein.
Nach § 3 Nr 15 EStG kann der ArbG ggü dem ArbN steuerfreie Zuschüsse zu dessen Aufwendungen oder unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder weiträumigem Tätigkeitsgebiet (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG) gewähren, die sich aus der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) ergeben und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Bei der Nutzungsberechtigung greift die Steuerbefreiung auch für sonstige Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Vgl ausführlich > Job-Ticket Rz 6 ff und BMF vom 15.08.2019 (BStBl 2019 I, 875).
Rz. 161/4
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Maßgeblich für die Anwendung des Tatbestandes in § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG ist folglich die Verneinung der Steuerbefreiung iSd § 3 Nr 15 EStG (> Rz 161/2).
Dies gilt für die folgenden nicht begünstigten öffentliche Verkehrsmittel (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 3, BStBl 2019 I, 875):
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für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw gecharterte Busse oder Bahnen |
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Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren (vgl auch BFH 277, 332 = BStBl 2023 II, 43; > Entfernungspauschale Rz 82/2) |
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Luftverkehr |
Rz. 162
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Nicht pauschal besteuerbar sind
Rz. 162/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Pauschal besteuerbar sind Sachbezüge aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines ArbN zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte iSv § 9 Abs 4 EStG. Das gilt besonders in den Fällen, in denen dem ArbN ein Firmenwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird (nicht aber für den Sachbezug "Fahrergestellung" iSv > R 8.1 Abs 10 LStR; vgl dazu BFH 241, 369 = BStBl 2014 II, 589). § 37b EStG ist nicht anwendbar (vgl § 37b Abs 2 Satz 2 HS 1 EStG).
Rz. 162/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für eine Pauschalbesteuerung kommen außerdem Barzuschüsse in Betracht, die der ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (soweit nicht für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln iSd § 3 Nr 15 EStG) leistet (> Fahrtkostenzuschüsse). Sie müsse...