Rz. 159
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Ladevorrichtungen für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge darf der ArbG pauschal mit 25 % besteuern (zur Rechtsentwicklung > Rz 59 f). Das gilt auch für Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für den Erwerb und die Nutzung derartiger Ladevorrichtungen. In beiden Fällen müssen die Leistungen des ArbG jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 6 EStG; vgl auch > Rz 158). Die Regelung ergänzt § 3 Nr 46 EStG, wonach die geldwerten Vorteile für das elektrische Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs an betrieblichen Ladevorrichtungen beim ArbG steuerfrei sind. Die Vorschriften dienen der Förderung der Verbreitung der Elektromobilität im Straßenverkehr (vgl Gesetzesbegründung in BT-Drs 18/8828). Sie sind zeitlich begrenzt. Die Pauschalierung war zunächst ab dem 01.01.2017 zulässig und letztmalig anwendbar auf Vorteile, die in einem vor dem 01.01.2021 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstiger Bezug vor dem 01.01.2021 zugewendet wurden. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 wurde die Gültigkeit gemäß § 52 Abs 37c EStG bis zum 31.12.2030 verlängert (vgl > Rz 59/1).
Der ArbG kann ferner steuerfreien > Auslagenersatz gem § 3 Nr 50 EStG für arbeitnehmerseitig getragene Aufwendungen des Ladestroms leisten. Hinsichtlich weiterer Ausführungen zur Höhe und der Möglichkeit der Erstattung von Pauschalbeträgen vgl BMF vom 29.09.2020, Rz 22 ff, BStBl 2020 I, 972, > Anh 2 Elektromobilität).
Rz. 159/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Möglichkeit zur Pauschalierung ist begrenzt auf Ladevorrichtungen für Fahrzeuge iSv § 6 Abs 1 Satz 2 HS 2 EStG. Das sind ganz oder überwiegend elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge. In der Zulassungsbescheinigung erhalten Elektrofahrzeuge in Feld 10 die Codierung 0004 oder 0015 und Hybridfahrzeuge eine Codierung von 0016 bis 0019 oder 0025 bis 0031. Elektrofahrräder (E-Bikes) sind keine Kraftfahrzeuge und fallen deshalb eigentlich nicht unter die Regelung. Aus Billigkeitsgründen wendet die FinVerw sie dennoch auch auf Elektrofahrräder an (vgl BMF vom 26.10.2017, BStBl 2017 I, 1439, geändert durch BMF vom 29.09.2020, > Rz 159 aE).
Rz. 159/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Unter Ladevorrichtung sind die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen zu verstehen. Das gilt auch für Vorarbeiten wie zum Beispiel das Verlegen eines Starkstromkabels, für die Kosten für die erforderliche Wartung während des Betriebs und uE auch für die laufenden Aufwendungen des Starkstromzählers, soweit dieser ausschließlich der Ladeeinrichtung dient. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei einer Übereignung darf der ArbG aus Vereinfachungsgründen seine eigenen Aufwendungen einschließlich USt ansetzen.
Beispiel 1:
Der ArbG erwirbt eine Ladeeinrichtung für einen Betrag iHv 1 500 EUR und übereignet diese neben Installationsaufwendungen iHv 300 EUR sowie 100 EUR für die Jahresmiete eines Starkstromzählers an einen ArbN.
Die Gesamtaufwendungen iHv 1 900 EUR führen als geldwerter Vorteil zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim begünstigten ArbN. Der ArbG kann diese einmalige Sachzuwendung gem § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 6 EStG mit 25 % pauschal versteuern (Gesamtaufwand für den ArbG: 534,38 EUR – 25 % Pauschalsteuer zzgl Annexsteuern – + 1 900 EUR = 2 434,38 EUR). Entsprechendes gilt für die Übernahme der fortlaufenden Jahresmiete des Zählers.
Rz. 159/3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Einen Zuschuss darf der ArbG pauschal versteuern, wenn er damit ganz oder teilweise die Aufwendungen des ArbN für die Anschaffung und den Betrieb einer Ladevorrichtung – ohne den Ladestrom – übernimmt. Das gilt auch für die Bezuschussung der Aufwendungen des ArbN für eine vorher vom ArbG übereignete Ladevorrichtung. Die Pauschalierung ist begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen des ArbN. Die FinVerw lässt es jedoch zu, die Höhe der Aufwendungen des ArbN für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten zu ermitteln und der Pauschalierung zugrunde zu legen, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändern (vgl BMF vom 14.12.2016, Rz 26, BStBl 2016 I, 1446; zuletzt geändert durch BMF vom 29.09.2020, > Rz 159 aE).
Beispiel 2:
Der ArbN beauftragt einen Elektrofachbetrieb mit der Beschaffung sowie der Installation (einschließlich notwendiger Verlegung eines Starkstromkabels) einer Ladevorrichtung in der Garage seines zugehörigen Wohnhauses für einen Gesamtbetrag iHv 1 300 EUR. Der ArbG hat dem ArbN einen Zuschuss iHv 50 % der Kosten zugesprochen.
Der Zuschuss des ArbG iHv 650 EUR kann gem § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 6 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden.
Die Pauschalierung hat auch bei diesem Tatbestand die Beitragsfreiheit in der > Sozialversicherung zur Folge (vgl SvEV in > Anh 15; ausführlich > Rz 32).