Rz. 254
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Pauschal besteuerbar sind die tatsächlichen Leistungen für den einzelnen ArbN. Die Besteuerung richtet sich nach dem Zeitpunkt des > Zufluss von Arbeitslohn; bei einem Beitrag für eine Direktversicherung (> Rz 245) ist das der Zeitpunkt, in dem der ArbG seiner Bank den entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt (BFH 210, 343 = BStBl 2005 II, 726); der Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses (= Wertstellung) ist ohne Bedeutung. Dies gilt auch, wenn der ArbG zur Ausnutzung der Vorteile des § 40b EStG die Zahlung des Beitrags auf zwei Kalenderjahre verteilt (BFH/NV 1988, 499). Sämtliche Beitragsleistungen des ArbG – unabhängig davon, ob sie durch Zahlung oder Verrechnung geleistet werden – sind > Arbeitslohn. Bei einer Sammelversicherung (> Rz 257) gehört der rechnerisch auf den einzelnen ArbN entfallende Teil der Leistung zu dessen Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn sind aber Überschussanteile, Versichertendividenden, Boni und Zinsen, soweit sie zur Erhöhung der dem ArbN zustehenden Versicherungsleistung beim Versicherer angesammelt, zur Abkürzung der Versicherungsdauer verwendet oder an den ArbN ausgezahlt werden. Bei Verrechnung des Tarifbeitrags mit Überschussanteilen ist der ungekürzte Beitrag nach § 40b EStG zu besteuern. Die Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse stellen keine Arbeitslohnrückzahlung dar und dürfen die > Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt deshalb nicht mindern (BFH 227, 435 = BStBl 2010 II, 845; Anerkennung durch FinVerw mit Umsetzung in > R 40b.1 Abs 7 Satz 2 LStR; > Betriebliche Altersversorgung Rz 85 und Rz 185).
Rz. 255
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Werden mehrere ArbN gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder bei einer Pensionskasse versichert, handelt es sich um eine Gruppenversicherung. Bei Gruppenversicherungen ist der auf jeden versicherten ArbN entfallende Beitragsteil versicherungsmathematisch zu ermitteln, auch um eine Überschreitung des Grenzbetrags (> Rz 256 ff) zu vermeiden. Ist das nicht möglich, wird der Beitragsteil – soweit es sich um > Arbeitslohn handelt – im Wege der Teilung der Pauschalzuweisung durch die Zahl der versicherten ArbN ermittelt (§ 2 Abs 2 Nr 3 Satz 3 LStDV; > R 40b.1 Abs 7 Satz 3 LStR).
Ein gemeinsamer Direktversicherungsvertrag ist – außer bei einer Gruppen- oder Sammelversicherung (> Rz 257) – auch dann gegeben, wenn in einem Rahmenvertrag sowohl die versicherten Personen als auch die versicherten Wagnisse bezeichnet werden und die Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen geregelt sind. Das gilt jedoch nicht, wenn der Rahmenvertrag lediglich den Beitragseinzug und die Beitragsabrechnung regelt. Wird eine bisher als Gruppenversicherung geführte Direktversicherung nach ArbG-Wechsel vom neuen ArbG als Einzelversicherung fortgeführt, ist § 40b Abs 2 Satz 2 EStG nicht mehr anwendbar (BFH 229, 135 = BStBl 2011 II, 183).
Rz. 256
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pauschalbesteuerung der bezeichneten Leistungen ist auf 1 752 EUR je ArbN im Kalenderjahr begrenzt (zur Entwicklung des Grenzbetrags > Rz 46, 50, 51). Die den Grenzbetrag übersteigenden Leistungen unterliegen dem normalen LSt-Abzug (– Regelbesteuerung –; > R 40b.1 Abs 8 Satz 2 LStR); eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG ist nicht zulässig (> Rz 242).
Rz. 257
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Sind mehrere ArbN gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag mit einer Versicherung oder bei einer Pensionskasse gruppenversichert, ist für alle jene ArbN mit Altzusagen, für die überhaupt eine Anwendung von § 40b EStG aF in Betracht kommt (> Rz 245) – eine Durchschnittsberechnung anzustellen (> R 40b.1 Abs 9 LStR). Diese Durchschnittsberechnung ist auch dann einheitlich vorzunehmen, wenn der ArbG mehrere Direktversicherungsverträge abgeschlossen hat, in denen jeweils andere ArbN gemeinsam versichert sind (EFG 1995, 86). Haben hingegen mehrere ArbG einen gemeinsamen Vertrag mit einer Lebensversicherung oder einer Pensionskasse abgeschlossen, wird eine gemeinsame Durchschnittsberechnung für alle ArbG nicht zugelassen; denn § 40b Abs 2 EStG bezieht die Durchschnittsberechnung auf den einzelnen ArbG; der Grenzbetrag ist also arbeitgeberbezogen. Deshalb muss bei einem konzernumfassenden gemeinsamen Vertrag vor Einstieg in die Durchschnittsberechnung der auf den einzelnen ArbG entfallende Teil der Beitragszahlungen festgestellt werden (> R 40b.1 Abs 9 Nr 2 Satz 2 LStR).
Rz. 258
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für die Berechnung sind zunächst alle Leistungen für ArbN auszusondern, auf die mehr als 2 148 EUR jährlich entfallen; für diese darf nur ein Betrag von bis zu 1 752 EUR pauschal besteuert werden (§ 40b Abs 2 Satz 2 EStG). Beiträge, die gemäß § 3 Nr 56 und 63 EStG steuerfrei sind oder nach § 3 Nr 63 Satz 2 EStG individuell besteuert werden, bleiben unberücksichtigt. Den Grenzbetrag von 1 752 EUR übersteigende Leistungen unterliegen der Regelbesteuerung. In diese Durchschnittsberechnung ist nur der als > Arbeitslohn zu qualifizierende Beitrag (> Rz 254) einzubeziehen; Ei...