Rz. 107
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 37b EStG ermöglicht die pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer des Betriebs einerseits und an eigene ArbN andererseits. Für beide Personengruppen kann das Wahlrecht unterschiedlich ausgeübt werden (vgl BFH 254, 319 = BStBl 2016 II, 1010). Entscheidet sich der ArbG bei einer dieser Gruppen zur Anwendung der Pauschalierung der ESt nach § 37b EStG, muss er das Wahlrecht insoweit einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen – mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen – ausüben (§ 37b Abs 1 Satz 1 EStG). Solche Sachzuwendungen sind idR auch Bezüge, die mit einem betriebsindividuellen Nettopauschsteuersatz nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG pauschal besteuert werden dürfen (> Rz 60 ff). Sobald sich der ArbG für ein Kalenderjahr zur Anwendung des § 37b EStG entschieden hat, ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG für alle weiteren Zuwendungen, auf die § 37b EStG anwendbar ist, nicht mehr zulässig (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 22, BStBl 2015 I, 468, > Anh 2 Pauschalierung von Sachzuwendungen; > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 11). Die Wahl der Pauschalierung kann jedoch widerrufen werden, indem geänderte LSt-Anmeldungen abgegeben werden. Diese Möglichkeit der Änderung des Wahlrechts besteht ferner im Rahmen einer laufenden Außenprüfung bis zur finalen Auswertung der Prüfungsergebnisse (vgl > Außenprüfung Rz 76 ff) und > Bestandskraft der betreffenden Anmeldungszeiträume (erläuternd > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 42, 44/1). Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO (vgl BFH 254, 319 = BStBl 2016 II, 1010).
Rz. 108
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Übt der ArbG – wie das häufig der Fall sein wird – sein Wahlrecht zur Anwendung der ESt-Pauschalierung nach § 37b EStG erst gegen Ende des laufenden Kalenderjahres aus und hat er im Laufe dieses Kalenderjahres bereits Sachzuwendungen an seine ArbN nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 EStG pauschal besteuert, ergeben sich folgende Möglichkeiten:
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Soweit Sachzuwendungen an die ArbN, die zugleich für eine Pauschalierung nach § 37b EStG in Betracht kommen, bereits nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 EStG pauschal besteuert worden sind, bleibt es dabei, soweit die Pauschalierung verfahrensrechtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (> Rz 11). Die nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen gehören dann nicht zur > Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der ESt nach § 37b EStG (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 34). |
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Kann der ArbG die LSt-Pauschalierung verfahrensrechtlich noch rückgängig machen, kann er es gleichwohl bei der getroffenen Entscheidung belassen. Stattdessen kann er aber auch die Rückabwicklung der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG veranlassen und sich für die Einbeziehung der Sachzuwendungen in die BMG für eine Pauschalierung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 % entscheiden. Die Rückabwicklung eines nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG pauschalierten Zuwendungsfalls muss aber für alle ArbN einheitlich vorgenommen werden, die eine vergleichbare Zuwendung erhalten haben. Nach der Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG für alle Zuwendungen, auf die § 37b EStG anwendbar ist, nicht mehr möglich (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 22, BStBl 2015 I, 468, > Anh 2 Pauschalierung von Sachzuwendungen). |
Rz. 109
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Wird vom FA LSt für bereits abgelaufene Kalenderjahre nachgefordert, weil bestimmte steuerpflichtige Sachzuwendungen (> Sachbezüge) an ArbN nicht dem LSt-Abzug unterlegen haben, und will der ArbG die Steuerabzüge im Pauschalierungswege übernehmen, ist Folgendes zu beachten:
Soweit der ArbG für das jeweilige Zuflussjahr eine > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen gewählt hat, müssen sämtliche für eine Pauschalierung nach § 37b EStG in Betracht kommenden Sachzuwendungen nach § 37b EStG pauschal besteuert werden (> Rz 107). Der ArbG wird insoweit berichtigte LSt-Anmeldungen abzugeben haben; das FA wird – erforderlichenfalls auch von Amts wegen – insoweit die LSt-Festsetzungen ändern (> Haftung für Lohnsteuer Rz 224). Eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG ist wegen des Vorrangs von § 37b EStG nicht (mehr) zulässig. Dies gilt nur dann nicht, wenn der ArbG sein Wahlrecht für § 37b EStG bis dahin nur hinsichtlich der Nichtarbeitnehmer ausgeübt hat (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 4, BStBl 2015 I, 468) und diese Option nicht auf die ArbN ausweitet. Die Zuwendungsempfänger (ArbN) sind vom ArbG zu informieren (vgl § 37b Abs 3 Satz 3 EStG); sie können ihrerseits eine Änderung der ESt-Festsetzung bei ihrem > Wohnsitz-Finanzamt beantragen, wenn sie die Sachzuwendungen bereits versteuert haben.