Rz. 1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Wer einem anderen im Geschäftsleben etwas ohne Entgelt zuwendet, löst idR beim Empfänger einen Besteuerungsvorgang aus. Für den Empfänger führt eine Zuwendung aus beruflicher/betrieblicher Veranlassung nämlich zu einer Vermehrung des Betriebsvermögens oder zu einer Einnahme iSv § 8 Abs 1 EStG und damit grundsätzlich zu besteuerbaren Einkünften (> Rz 2). Das gilt auch für die Sachprämien der Fluggesellschaften, Hotels, Autovermieter, Finanz- oder Versanddienstleister und anderer, die entsprechende Kundenbindungsprogramme anbieten oder sich an ihnen beteiligen. Die Besteuerung beim Empfänger erweist sich für die beabsichtigte Werbewirkung jedoch als kontraproduktiv, zumal wenn das FA erst über eine > Kontrollmitteilung von dieser Einnahme erfährt. Diese Folge soll der Zuwendende vermeiden können, indem er die ESt mit abgeltender Wirkung selbst trägt. Deshalb ist zur Lösung dieses steuerlichen Problems der Anbieter von Kundenbindungsprogrammen (zum Begriff > Rz 4) mit dem JStG 1997 vom 20.12.1996 (BGBl 1996 I, 2049 = BStBl 1996 I, 1523) § 37a EStG eingeführt worden.
Rz. 1/1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die Vorschrift erlaubt seit dem VZ 1997 die pauschale endgültige Abgeltung der ESt für den Teil der Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen, der nicht nach § 3 Nr 38 EStG steuerfrei ist. Wesentliches Merkmal dieser Pauschalierung ist, dass das Unternehmen, das die Sachprämien gewährt, den Vorteil zu Gunsten der Dritten als Steuerschuldner versteuert und damit die Steuerlast trägt. Neben der ESt wird auch der > Solidaritätszuschlag pauschal erhoben, nicht aber die > Kirchensteuer (vgl § 51a EStG und Giloy, BB 1998, 717). Auch die FinVerw bezieht die KiSt in den Fällen des § 37a EStG offenbar nicht ein, wohl aber ausdrücklich bei § 37b EStG (vgl die Ländererlasse vom 08.08.2016, BStBl 2016 I, 773; > Anh 16). Das hat seinen Grund darin, dass für den Zuwendenden die individuelle Kirchensteuerpflicht des einzelnen Prämienempfängers – anders als in den ArbN-Fällen des § 37b EStG – idR nicht feststellbar ist und die Vereinfachungsregelung deshalb nicht praktikabel wäre.
Rz. 2
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Dienstleister (ua Fluggesellschaften, Hotels, Autovermieter, die > Deutsche Bahn) vergeben Bonuspunkte für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Entsprechendes gilt inzwischen in vielen Fällen auch für den Einzel-, Versand-, Online- und Großhandel. Die Punkte werden auf einem persönlichen Konto des Kunden gesammelt und können idR für die Bezahlung an ihn selbst erbrachter Dienstleistungen oder Prämien eingesetzt werden. Soweit Bonuspunkte im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erlangt (zB Bonuspunkte für Flüge im Rahmen einer Dienstreise) und für private Zwecke verwendet werden (zB für eine Urlaubsreise), handelt es sich um > Arbeitslohn. Entsprechendes gilt übrigens für andere Einkunftsarten (vgl Giloy, BB 1998, 717; SenFinBN vom 13.03.1995, DB 1995, 1310 = DStZ 1995, 542). Soweit privat verwertete Bonuspunkte auf privater Inanspruchnahme von Dienstleistungen beruhen (Bonuspunkte für eine Urlaubsreise werden wiederum für eine Urlaubsreise verwendet) oder Bonuspunkte beruflich verwendet werden (Bonuspunkte für eine Dienstreise werden aufgrund eines Auskehrungsanspruchs des ArbG wiederum für eine Dienstreise verwendet), handelt es sich nicht um besteuerbare Vorgänge. Ergänzend > Vielflieger.
Rz. 2/1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Ein etwaiger > Zufluss von Arbeitslohn liegt im Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bonuspunkte und nicht bereits bei der Gutschrift von Bonuspunkten auf dem Prämienkonto vor (vgl SenFin BN vom 05.09.1997, DStR 1997, 872), denn der ArbN ist im Zeitpunkt der Gutschrift noch nicht bereichert. Der gegenüber dem Zuwendenden bestehende Anspruch auf Einlösung der Bonuspunkte ist noch nicht erfüllt. Etwas anderes gilt, wenn das Kundenbindungsprogramm dem Teilnehmer einen unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber einem Drittanbieter einräumt. Bei einem solchen externen Kundenbindungsprogramm (zB Payback, DeutschlandCard), bei dem der Prämienempfänger die gutgeschriebenen Bonuspunkte nicht unmittelbar bei demjenigen Dienstleister oder Händler einlöst, der ihm den Prämienanspruch verschafft, sondern bei einem unabhängigen dritten Prämienanbieter, führt bereits die Gutschrift der beruflich erworbenen Bonuspunkte zum > Zufluss von Arbeitslohn Rz 13 (so auch > R 38.2 Abs 3 Satz 1 LStR für einen bei einem Dritten einlösbaren Gutschein).
Rz. 3
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (zB kostenlose Flüge, sog Upgrades, Inanspruchnahme von Hotelzimmern oder von Fahrzeugen), die der ArbN für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von anderen Unternehmen unentgeltlich erhält und die im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren ausgeschüttet werden, sind bis zu einem Höchstbetrag von 1 080 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr 38 EStG).
Rz. 4
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Persönlicher Geltungsbe...